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von Prof. Dr. Rolf Lieberwirth
Dieser Aufsatz wurde 1988 anlässlich der 750-Jahr-Feier der Stadt Oschatz veröffentlicht. Er erschien in einem insgesamt sechsseitigen Druckwerk, das zwei farbige Nachbildungen des ersten und des letzten Blattes des Rechtsbuches in natürlicher Größe beinhaltete.
Herausgeber: Kulturbund der DDR, Kreisleitung Oschatz, Redaktion Gabriele Teumer, „Der Rundblick“, Wurzen.
Foto: Günther Hunger
Druck: Typodruck Döbeln, Bereich Oschatz.


Das Stadtarchiv Oschatz ist im Besitz einer wertvollen, 151 Blätter umfassende Pergamenthandschrift in Großfolio (26,5 x 36 cm), die mehrere wichtige Rechtstexte in mitteldeutscher Mundart aus dem 13. und 14. Jh. sowie eine „Oschatzer Willkür“ aus dem 15. Jh. enthält. Unter ihnen befindet sich auch ein Text des „Sachsenspiegels“, der das Datum  vom 12. Juni 1382 trägt. Nach ihm wird die gesamte, von metallbeschlagenen Holzdeckeln geschützte Handschrift landläufig als „Oschatzer Sachsenspiegel“ bezeichnet. Auf ihn wie auf die anderen Rechtstexte soll hier näher eingegangen werden.

Die Entstehung
Um 1225 entstand mit dem Sachsenspiegel das Berühmteste, vielleicht sogar älteste Rechtsbuch und zugleich das erste Prosawerk in deutscher Sprache. über Autor und Werk ist im Verlaufe von Jahrhunderten viel geschrieben worden, ohne dass bis jetzt letzte Klarheit über die Persönlichkeit sowie über Entstehungsgrund, -zeit und -ort für die letztendlich private Rechtsaufzeichnung zu erreichen war.
Allerdings spricht sehr vieles dafür, dass um 1200 ganz allgemein das Bedürfnis bestanden hat, die bisher traditionsgemäß mündlich weitergegebenen Rechtsregeln zweckmäßigerweise doch einmal aufzuzeichnen, weil sie in ihrer Vielfalt unübersichtlich zu werden drohten, so dass das inzwischen wissenschaftlichen bearbeitete römische wie auch das kanonische Recht allein schon durch ihre Schriftlichkeit immer mehr Einfluss auch im deutschen Bereich gewinnen konnten. Ein spezieller Grund für die Aufzeichnung des Sachsenspiegels könnte noch darin gesehen werden, dass die zum Teil aus weit entfernten Landschaften in das Kolonisationsgebiet ostwärts der Elbe-Saale-Linie einwandernden Siedler, denen aus ihrer ursprünglichen Heimat andere Rechtsgewohnheiten vertraut waren, über das im Grenzgebiet geltende Recht informiert werden sollten, und dass andererseits die Einheimischen auf ihren angestammten Recht bestehen und sich kein anderes Recht aufzwingen lassen wollten.

Der Inhalt
Der Sachsenspiegel enthält, worauf der Name schon hindeutet, sächsisches Recht, so wie es im östlichen Harzvorland gebräuchlich war. Er berücksichtigte in erster Linie die Rechtsverhältnisse im bäuerlichen Alltag wie auch die rechtlichen Beziehungen der durch Lehnsvertrag verbundenen Adligen untereinander, woraus auch die Zweiteilung des Sachsenspiegels in ein Landrechts- und in ein Lehnrechtsbuch resultiert. In geringerem Umfange werden aber auch Probleme übergreifender Bedeutung behandelt, wie die Staatspraxis zu jener Zeit.
So werden in den verfassungsrechtlichen Artikeln sehr deutlich Macht und Grenzen des deutschen Königtums umrissen. Der König ist oberster Lehnsherr und oberster Richter (Landrecht Buch III, Artikel 26 § 1 = Ldr III, 26,1). Seine Wahl läuft nach einem geregelten Verfahren ab, in dem die Kurfürsten die entscheidende Rolle spielen (Ldr III 57,2). Der König steht nicht außerhalb des Rechts. Verstößt er dagegen, dann ist der Pfalzgraf sein Richter (Ldr III 52,3).
Innerhalb der Feudalordnung waren seit dem 12. Jh. alle mit staatlichen Aufgaben verbundenen Ämter in das Lehnssystem eingebettet. Ihre Träger, die Feudalherren, standen untereinander in einem rechtlich geregelten Lehnsverhältnis. wofür im Sachsenspiegel eine siebenstufige Rangordnung entwickelt wurde. Nur wer darin seinen Platz gefunden hatte, besaß politische Rechte, Dazu gehörten weder die Stadtbürger noch die freien Bauern, von den Hörigen ganz zu schweigen. In der nach damaliger Auffassung gottgewollten Ständeordnung waren ihnen nur die untersten Stufen vorbehalten. Darunter fiel aber ursprünglich nicht die Leibeigenschaft, die erst durch Zwang und Gewalt entstanden war, wie das - für die Zeit aus dem Rahmen fallend - in Landrecht III 42,6 formuliert wird.
Einen wesentlichen Raum nehmen im' Sachsenspiegel die Bestimmungen über Eigen und Erbe ein, wie überhaupt den Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen eine große Bedeutung zugemessen wurde. Die Rechtsstellung des Menschen von der Geburt bis zum Tode, die durch Alter und Krankheit hervorgerufenen Beschränkungen im Rechtsverkehr, die Stellung des Einzelnen in der Familie, die verwandtschaftlichen Beziehungen und, darauf aufbauend, die ehegüterrechtlichen und erbrechtliehen
Regelungen werden umfassend dargestellt.
Viele Bestimmungen ordnen das Zusammenleben im Dorf, das uns als Genossenschaft entgegentritt (Ldr II 55). Bauvorschriften (Ldr III 66,2) sind dort ebenso zu finden, wie nachbarrechtliche Vorschriften über die Traufe, über die Fenster, über Einfriedungen, über Grenzbäume oder Marksteine, über den Abstand von Backofen, Schweinekoben und Abtritt vom Zaun sowie über die überhängenden Zweige (Ldr U'49-52). Es 'gibt Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Gemeindehirten (Ldr II 54,1-6), über Feldschäden (Ldr II 46-47) und über Tierhaftung (Ldr II 62), über die Ausübung der Jagd und über den freien Fischfang (Ldr II 61,1), und über die Deichlast der Ufergrundstücke (Ldr II 56), Interessant ist die ganz den praktischen Bedürfnissen entsprechende Ordnung im Straßenverkehr (Ldr II 59,3). Der Fußgänger weicht dem Reiter aus, dieser dem Fuhrwerk, .und das beladene Fahrzeug hat das Vorrecht vor dem unbeladenen.
Das mittelalterliche Gerichtsverfahren ist in allen Einzelheiten dargestellt. So werden die Gerichtshoheit des Königs, die Gerichtsgewalt von Fürsten, Grafen bis zum Schultheissen voneinander abgrenzt. Es gibt Vorschriften über die Gerichtszeit, über die Gerichtsstätten innerhalb des Grafschaftsbezirks, über die Besetzung des Gerichts, über den Ablauf der Verhandlung und über die Beweismittel wie Parteieneid, Zeugeneid, Urkunde, Augenschein und Gottesurteile, In allem spiegelt sich die Gerichtspraxis der damaligen Zeit ganz deutlich wider.
Dem Strafrecht ist im Sachsenspiegel ebenfalls viel Platz eingeräumt worden, wobei leicht zu erkennen ist, dass hier noch zwei Strafensysteme miteinander konkurrieren. Das sehr alte (Geld)-Bußensystem, das dem Verletzten und seiner Familie einen wirtschaftlichen Ausgleich, eine Art Schadensersatz zugesteht, den der Täter und seine Familie aufzubringen haben, steht noch neben dem neuen System der peinlichen, d. h. der körperlichen Strafen, das mit der Landfriedensbewegung. einer Reaktion der Gesellschaft gegen Raubritter- und Gewohnheitsverbrecherturn, aufgekommen war.
Im Rahmen des Bußensystems hinterlassen die sog. Schein- oder Spottbußen einen zwiespältigen Eindruck. Davon sind diejenigen betroffen, die ihr Recht wegen Diebstahls, Raubes oder anderer Verbrechen schon früher verloren hatten. Sie erhalten als Buße zwei Besen und eine Schere zuerkannt, d. h. die Werkzeuge der körperlichen Züchtigung (Ldr III 45,9). Die Angehörigen der niederen Stände sind in ihrem Recht von vornherein beeinträchtigt. Werden sie verletzt, Ist der finanzielle Ausgleich nur gering. So erhalten der Tagelöhner zwei wollene Handschuhe und eine Mistgabel (Ldr III, 45,8), uneheliche Kinder ein Fuder Heu wie es zwei jährige Ochsen ziehen können" (Ldr III 45,9), Spielleute und Leibeigene den Schatten eines Mannes, Berufskämpfer und ihre Kinder das Blinken des Schildes in der Sonne.
Alle diese Bußen haben keinen oder nur einen geringen Wert für die Berechtigten; sie bewahren aber dem Richter den Anspruch auf das Strafgeld (Gerichtsgebühr). Dieses Strafensystem weicht Im 13. Jh. mehr und mehr der Todesstrafe, den Verstümmelungsstrafen und den Strafen an Haut und Haar. Nach dem Sachsenspiegel werden Diebe gehängt (Ldr II 13,7), Verräter, Mörder, Mordbrenner, Mühlen- und Kirchenräuber sowie Betrüger gerädert, Totschläger, Räuber, Brandstifter, Notzüchtiger, Ehebrecher gehängt (Ldr II 13,5). Hehler und Diebeshelfer haben die gleiche Strafe verwirkt wie Diebe oder Räuber. Ketzer, Zauberer und Giftmischer sollen auf dem Scheiterhaufen verbrannt werden (Ldr II 13,7). Als Strafe an Haut und Haar wird „des Königs Malter" erwähnt, worunter ,,32 Schläge mit einer grünen eichenen Gerte, die zwei Ellen lang ist" (Ldr II 16,4) verstanden wird.

Der Verfasser des Sachsenspiegels
Allein schon aus dieser Auswahl von Beispielen geht hervor, wie vielfältig und wie kompliziert teilweise die rechtlichen Regelungen
am Anfang des 13. Jh. schon gewesen waren. Es wird aber auch deutlich, mit welcher Sachkunde der Verfasser des Sachsenspiegels an die Bewältigung seiner Aufgabe herangegangen ist. Wer war nun diese Persönlichkeit? Hier gibt das Werk selber den ersten Hinweis. In der Reimvorrede zum Sachsenspiegel stellt sich sein Verfasser mit den Worten vor:
    Nun danket alle zusammen
    dem Herrn von Falkenstein,
    der Graf Hoyer genannt wird,
    dass dieses Buch au eine Bitte
    in deutscher Sprache abgefasst worden ist.
    Eike von Repchow hat es getan.

Diese erste Erwähnung allein ist noch kein vollgültiger Beweis, dass der in der Reimvorrede genannte mit dem Verfasser identisch
ist; da durchaus die Möglichkeit besteht, dass es sich um eine fiktive Person handeln könnte, die hier aus irgendeinem Grunde besonders herausgestellt werden soll. In vorliegendem Falle ist jedoch erwiesen, dass eine Person dieses Namens damals im Raum zwischen Magdeburg und Halle gelebt hat und häufig in Gerichtssitzungen aufgetreten ist. Sechs Urkunden aus der Zeit zwischen 1209 und 1233 führen einen Eike von Repchow als Zeugen für wichtige Rechtsakte auf, die an verschiedenen, meist rechts der Saale liegenden Orten von politisch einflussreichen Adligen des östlichen Harzvorlandes vorgenommen wurden. Die Familie von Repchow ist darüber hinaus urkundlich seit 1156 in Reppichau (heute Kreis Köthen) belegt. Nachfahren haben sogar noch bis zum Anfang des 19. Jh. in Anhalt, Brandenburg und Sachsen gelebt.
Nach den Urkunden zu urteilen, hat Eike von Repchow an voneinander weit entfernten Gerichtsorten (Mettine bei Zörbig, nördlich davon in Lippehna, Grimma, Delitzsch und Salbke, heute Ortsteil Magdeburgs) als Zeuge fungiert, so dass es schwer fällt, in ihm den Schöffen eines bestimmten Gerichtsbezirkes zu sehen. Vielleicht war er es einmal gewesen und hat dann andere Aufgaben übernommen, die ebenfalls Beziehungen zum Recht aufwiesen.
Die Urkunden lassen auch den Schluss zu, dass sich Eike von Repchow 1209 im Mannesalter befunden haben musste, sonst hätte er zu diesem Zeitpunkt nicht als Zeuge auftreten können. Da die Volljährigkeit nach sächsischem Recht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres eintrat, könnte seine Geburt um 1180 angesetzt werden. Der Geburtsort war allem Anschein nach Reppichau, wenn die Familie nicht inzwischen so weit verzweigt war, dass auch andere Orte infragekämen. Den Urkunden ist schließlich noch zu entnehmen, dass Eike von Repchow zweimal zusammen mit dem Grafen Hoyer von Falkenstein als Zeuge aufgeführt worden ist. Da Eike diesen Grafen in der Vorrede als Anreger für die deutsche Fassung des Sachsenspiegels besonders herausgehoben hat, liegt die Vermutung nahe, dass Eike Lehnsmann des Falkensteiners gewesen war.

Die Textentwicklung
Nach seinen eigenen Worten in der Reimvorrede hat Eike von Repchow auf Bitten seines Herrn, des Grafen Hoyer von Falkenstein, aus dem ursprünglich lateinischen Text eine deutsche Fassung hergestellt. Wenn dabei von ihm keine Ergänzungen vorgenommen worden sind, muss die lateinische Urfassung, die wahrscheinlich nur im Lehnrechtsteil überliefert ist, kurz nach 1220 entstanden sein, die deutsche Übersetzung um 1225. Eine genauere Datierung war bis jetzt noch nicht mit letzter Sicherheit zu erlangen.
Auch der Entstehungsort bleibt im Dunkeln. Die Burg Falkenstein oder das Stammgut in Reppichau kommen kaum infrage, weil ihm dort die in den Sachsenspiegel eingearbeitete Literatur kaum zur Verfügung gestanden hat, so dass sich die weitere Suche auf eine der Stifts- oder auf Klosterbibliotheken konzentrieren muss wobei Magdeburg, Halberstadt. Quedlinburg oder Halle besonders ins Auge zu fassen sind. Halle ist deshalb mit einzubeziehen, weil dort 1116 das Kloster Neuwerk gegründet und reich ausgestattet worden ist, was später auch auf das 1184 gegründete Moritzkloster zutrifft.
Die erste Fassung des Sachsenspiegels war nicht schon die endgültige. Sie wurde erst nach einem längeren textlichen Entwicklungsprozess erreicht.
Die berühmten Bilderhandschriften zum Sachsenspiegel. in denen der Text durchgängig mit erklärenden Bildern illustriert ist, sind
ebenfalls ein geistiges Produkt, das im östlichen Harzvorland entstanden ist. Von ihnen müssen mindestens sieben vorhanden gewesen sein. Die drei älteren sind nicht mehr erhalten. Dazu gehört auch die Urform, die kurz nach 1290 im Bistum Halberstadt entstanden sein muss. Die vier auf uns überkommenen Handschriften werden nach ihren Aufbewahrungsorten Dresden, Heidelberg, Oldenburg und Wolfenbüttel benannt. Von ihnen ist die Heidelberger Bilderhandschrift (um 1300) die älteste, die Wolfenbütteler die jüngste (nach 1375). Die Oldenburger Bilderhandschrift ist die einzige datierte. Sie entstand 1336, bald danach auch die Dresdener, wurde vermutlich in Meißen hergestellt und ist mit 924 Bildstreifen die Vollständigste. Sie befindet sich im Buchmuseum der Sächsischen Landesbibliothek in Dresden, wo sie sichtbar, aber nicht mehr benutzbar aufbewahrt wird. Eine kriegsbedingte Auslagerung in einem Tiefkeller hat sie nur mit erheblichen Schäden überstanden.
Alle Bilderhandschriften dienten vermutlich didaktischen Zwecken, was in vieler Hinsicht auch von den Ende des 14. Jh., entstandenen systematischen Handschriften des Sachsenspiegels gesagt werden kann. Sie sind anfangs durch Textverweisungen und durch Sachregister, später auch durch eine Systematisierung des gesamten Rechtsstoffes gekennzeichnet. Zur Erläuterung trugen letztlich auch die glossierten Handschriften bei, die allerdings in erster Linie den Zweck verfolgten, Übereinstimmungen zwischen dem Sachsenspiegeltext und dem römischen bzw. dem kanonischen Recht herauszuarbeiten, was auf die Dauer dazu führte, dass dem Sachsenspiegel eine feste Stellung im damaligen von der Wissenschaft entwickelten Rechtsquellensystem eingeräumt wurde.
In einem langen Entwicklungsprozess haben sich Inhalt und Gliederung des Sachsenspiegels endgültig ausgeformt. Das ist als sicheres Zeichen dafür zu werten, dass sein Text gebraucht und die Handschriften benutzt worden sind. Beides führte im 15. Jh. zur vulgaten. zur allgemein anerkannten Textgestalt. die den modernen Sachsenspiegelausgaben zugrunde liegt.

Zur Wirkungsgeschichte
Schon ein Jahrhundert nach der Entstehung des Sachsenspiegels ist dieses Rechtsbuch in einem Raum bekannt geworden, der von Hamburg und Stade im Norden bis nach Augsburg im Süden, vom Niederrhein im Westen bis nach Kraków/Krakau im Osten reicht. Diese Verbreitung geschah durch Weitergabe des Sachsenspiegeltextes insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen. Noch aus dem 13. Jh. stammen die Handschrift aus der Quedlinburger Stiftsbibliothek. die seit 1938 in der Universitäts- und Landesbibliothek Halle (Saale) verwahrt wird, sowie die älteste datierte Handschrift, der Harffer Sachsenspiegel aus dem Jahre 1295. Drei Fragmente zum Sachsenspiegel und eine vollständige Handschrift aus demselben Jahrhundert sind seit dem zweiten Weltkrieg verschollen.
Eikes Rechtsbuch ist offensichtlich schon früh in andere Rechtsaufzeichnungen aufgenommen worden. So beziehen sich die Schöffen von Halle bereits im Jahre 1235 in ihren Rechtsmittellungen an die schlesische Stadt Neumarkt auf Vorschriften des Sachsenspiegels. Das trifft in ähnlicher Weise auf den Bericht der Stader Annalen zum Jahre 1240/41, auf das Braunschweiger Fürstenweistum von 1252 und auf die Rechtsmitteilung der Magdeburger Ratsmannen und Schöffen für Breslau aus dem Jahre 1261 zu. Für die Verbreitung sorgten anfangs zunächst die Schöffen von Halle und Magdeburg sowie die Magdeburger Franziskaner, über deren bekanntes Lektorat Abschriften des Sachsenspiegel Textes bald an die süddeutschen Ordensbrüder weitergegeben wurden, was in der' zweiten Hälfte des 13. Jh. zu einer Übertragung des mittelniederdeutschen Rechtsbuches ins Oberdeutsche führte: Sie diente als Vorlage für die süddeutschen Spiegel, für den Deutschenspiegel (um 1265) und für das Kaiserliche Land- und Lehnrechtsbuch von 1275, das unter, dem Namen Schwabenspiegel zu einem Begriff geworden ist.
An der Verbreitung des Sachsenspiegels waren schließlich auch gelehrte Juristen beteiligt, wie z. B. Jordanus von Boitzenburg, der einen Sachsenspiegel text der vierten Fassung dem Hamburger Ordeelbook von 1270 zugrundelegte, oder Konrad von Oppeln, der zwischen 1272 und 1292 auf 'Veranlassung des Bischofs Thomas II. von Breslau den Sachsenspiegel ins Lateinische übersetzte.
Obwohl Papst Gregor XI. auf Drängen des Augustinermönchs Johannes Klenkok im jahre 1.374 insgesamt 14 Artikel des Sachsenspiegels in der Bulle Salvator generis humani verwirft, weil sie mit dem kirchlichen Recht nicht in Einklang standen, spielte dieses Rechtsbuch als geschriebenes und inzwischen kommentiertes Recht auch in den folgenden Jahrhunderten eine gewichtige Rolle im Bereich des Sächsischen Rechts, aber auch weit darüber hinaus. Der Sachsenspiegel war maßgebliche Quelle für viele andere Rechtsbücher im deutschen wie im außerdeutschen Bereich, speziell in ost- und südosteuropäischen Rechtsordnungen, in denen Vorschriften des Sachsenspiegels das dortige Rechtsleben jahrhunderte lang mitbestimmten. Das beweisen die etwa 460 Handschriften, die bis in unsere Tage überliefert sind.
Sehr häufig wurde der Sachsenspiegel im engen Verbund mit der um die Wende zum 14. Jh. entstandenen Magdeburger Weichbildvulgata, einer Zusammenfassung des. Magdeburger Stadtrechts, aufgezeichnet und weitergegeben. Beide dienten gewissermaßen als Muster einerseits für städtisches, andererseits für ländliches Recht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die im außerdeutschen Bereich auf der Grundlage des sächsisch-magdeburgischen Rechts entstandenen Rechtsaufzeichnungen in den entsprechenden Rechtsordnungen bald ein Eigenleben führten, das besonders nachhaltig war, wenn die ursprünglich deutschen, oder lateinischen Rechtstexte in die Landessprache übersetzt wurden, z. B. ins Polnische, Ukrainische oder ins Slowakische, wie beim SiIleiner Rechtsbuch von 1378, das insofern eine Besonderheit aufweist, als hier Magdeburger Weichbild vulgata und Sachsenspiegel nicht nacheinander aufgeführt sind, sondern beide Texte zu einer neuen Einheit verschmolzen wurden.
Die Wirkung des Sachsenspiegels auf die Rechtsentwicklung war in territorialer wie zeitlicher Hinsicht ganz erheblich. Sie war Jahrhunderte nach der Entstehung sogar stärker als im 13. Jh., und noch weit ins 19. Jh. hinein lassen sich seine Spuren verfolgen, wobei man sich stets vor Augen halten sollte, dass der Sachsenspiegel eine private Rechtsaufzeichnung war.

Der Oschatzer Sachsenspiegel
Der Sachsenspiegel-Text in der Oschatzer Handschrift aus dem jahre 1382 gehört eindeutig der vulgaten, also der jüngsten Handschriftenform des Sachsenspiegels an. Inzwischen ist sie unter der Nummer 926 in dem von Conrad Borchling und von ]ulius von Gierke in mühseliger Kleinarbeit seit 1910 angefertigten und 1934 veröffentlichten Verzeichnis aller Handschriften zu den deutschen Rechtsbüchern registriert. Beide stützten sich auf die Hinweise von Carl Samuel Hoffmann, der 1813 in seiner Historischen Beschreibung der Stadt, des Amtes und der Diözese Oschatz diese Handschrift erstmalig erwähnte, ferner auf die gründlichen Forschungen von Friedrich August Nietzsche und auf Carl Gustav Homeyer, dem Nietzsche in uneigennützigerweise seine Arbeiten zur weiteren wissenschaftlichen Verwertung überließ.

Die weiteren Rechtstexte in der Oschatzer Handschrift
Zum Magdeburger Recht

Die Oschatzer Handschrift enthält eine Reihe von Rechtstexten, die ursprünglich für Stadt und Erzstift Magdeburg geschaffen worden waren, später jedoch wie der Sachsenspiegel weite Verbreitung fanden. Auch die Stadt Oschatz, an dem bekannten West-Ost-Handelsweg, an der Hohen Straße gelegen, wurde nach Magdeburger Recht gegründet, so dass es keineswegs überrascht, hier eine Handschrift mit Magdeburger Rechtstexten zu finden.
Die Handschrift beginnt auf Seite 5 mit dem Magdeburger Dienstmannenrecht, das zwischen 1250 und 1280 entstanden ist. In zwölf Artikeln werden die Rechte der Dienstmannen oder Ministerialen fixiert, die um diese Zeit als ehemals abhängige Dienstleute in die Kreise des Adels überwechseln. Auf derselben Seite (Spalte 2, Mitte) schließt sich der Sachsenspiegeltext mit der Vorrede "von der herren geburt" an, in der die stammesmäßige Herkunft einzelner Adelsgeschlechter des nördlichen und östlichen Harzvorlandes aufgeführt und damit das für sie geltende Recht (fränkisches, schwäbisches oder sächsisches) bestimmt wird. Dann folgen die Vorrede in (12) Strophen, die Vorrede in Reimpaaren, der Prolog und der Text des Prologs (Seiten 6 bis 12), in denen im wesentlichen auf Entstehung und Zweck des Sachsenspiegels eingegangen wird. Unmittelbar nach den Vorreden beginnen die drei Bücher des Sachsenspiegels Landrechtes in 71, 72 und 91 Artikeln (S. 12, Spalte 2 bis S. 101). Bevor aber, wie eigentlich zu erwarten, das Lehnrecht des Sachsenspiegels anfängt, werden erst drei andere Rechtstexte eingeschoben.
Auf den Seiten 102 bis 105 ist zunächst ein prozessrechtliches Merkbuch aufgeführt, das unter dem Namen Cautela (Vorsicht) zwischen 1350 und 1359 in Magdeburg entstanden ist und Anweisungen zum vorsichtigen Verhalten vor Gericht enthält. Dieser Prozessbelehrung schließt sich nach dem Vorbild anderer Handschriften der auf den märkischen Hofrichter Johann von Buch zurückgehende und um 1335 entstandene Richtsteig Landrechts in 50 Kapiteln an (S. 105 bis 179), in denen das Gerichtsverfahren nach Sachsenspiegelrecht dargestellt wird.
Auf den Seiten 179 bis 186 ist die Magdeburger Weichbildchronik aufgezeichnet worden, wobei unter Weichbild ein Ortsrecht. hier
also das Magdeburger Ortsrecht zu verstehen ist. Diese zwischen 1235 und 1250 entstandene Chronik dient meist als Vorrede zum sächsischen Weichbild (Weichbildvulgata), einer nach 1300 entstandenen Zusammenfassung des Magdeburger Rechts aus dem Magdeburger Schöffenrecht und dem Weichbildrecht. auch Rechtsbuch von der Gerichtsverfassung genannt. Die Weichbildvulgata in 137 Artikeln folgt der Weichbildchronik auf den Seiten 186 bis 236, wobei nach Seite 224 eine Lücke erkennbar ist, die darauf hindeutet, dass vor längerer Zeit ein Blatt aus der Handschrift herausgeschnitten wurde.
Der Darstellung des Magdeburger Rechts folgt nun auf den Seiten 236 bis 282 das Sachsenspiegel Lehnrecht, das aber unvollständig ist; denn es bricht im Artikel 73 ab. Die folgenden Artikel bis 78 einschließlich fehlen ebenso wie große Teile am Anfang des auf den Seiten 283 bis 299 aufgezeichnete Registers- zum Sachsenspiegel Landrecht (unvollständig), zum sächsischen Weichbild und zum Sachsenspiegel Landrecht.
Das Register und damit die Aufzeichnung des sächsischen Rechts endet mit den Worten: Anno domini M°C°C°Ixxxii° completus est lib(er) iste in octava corp(or)is Chr(ist)i (Im jahre des Herrn 1382 ist dieses Buch vollendet worden acht Tage nach Fronleichnam = 12. Juni 1382). Diese Formel schließt die übergreifenden, d. h. die für einen größerne Rechtsbereich geltenden Bestimmungen ab, die wie in anderen Städten auch in Oschatz zur Anwendung kamen.

Die Oschatzer Willkür von der Gerade
Den Abschluss der Pergamenthandschrift bildet eine Willkür der Stadt Oschatz, worunter eine eigenständig von der Bürgerschaft - erlassene und nur für Oschatz geltende Rechtsvorschrift zu verstehen ist. Sie ist auf den Seiten 299 bis 300 niedergeschrieben und hat die sog. Gerade zum Inhalt. Der Sachsenspiegel versteht darunter ein Sondervermögen. das der Frau beim Tode ihres Mannes als Voraus, also außerhalb der Erbschaft zufällt. Es umfasst eine Reihe von nützlichen Gegenständen für Frauen. In den Städten, wie hier in Oschatz, nimmt die Gerade den Charakter einer Witwenversorgung an. Im einzelnen wird festgelegt, dass beim Tod des Ehemannes der Witwe "alle ihre Kleider, das beste Bett mit zwei Kissen und mit zwei Leinenlaken und einem Deckbett oder einer Decke" sowie die Hälfte des Hausrates zustehen. Die andere Hälfte gehört den Kindern. Bei kinderloser Ehe soll die Witwe die gesamte Gerade, also auch den ungeteilten Hausrat, außer goldenen und silbernen Gefäßen, behalten. Diese wie alles, was der Ehemann nachweislich hat zu seinem Gebrauch anfertigen lassen, fällt ins Erbe und nicht in die Gerade. Dagegen soll die Witwe Kopfputz, Schmuck, Ringe und dergleichen, womit sich die Frauen zieren, behalten.
Stirbt die Frau vor dem Mann, so soll der Mann die Gerade den noch nicht ausgestatteten Töchtern überlassen. Sind keine vorhanden, so soll die nächste Verwandte der Verstorbenen "das beste paar Kleider, das zweitbeste Bett, zwei Kissen und ein paar Leinenlaken und eine Decke" erhalten, was in Oschatz die kleine Gerade genannt wird, wie aus einer Randbemerkung hervorgeht. In diesem Falle soll der hinterbliebene Ehemann Gerätschaften und Hausrat behalten. Dieselbe Regelung, also die kleine Gerade, ist vorgesehen, wenn die Witwe bei den Söhnen lebte und dort verstirbt. und wenn sie keine Schwester haben. Hinterläßt die Witwe eine Tochter, einen Sohn, der dem geistlichen Stande angehört, sowie weitere Söhne, so soll die Gerade zwischen der Tochter und dem (geistlichen) Sohne einerseits sowie den übrigen Söhnen andererseits geteilt werden.
Die Nichtcinhaltung dieser Vorschriften wird mit zehn Mark gebüßt. Am 12. August 1457 wurde durch Ratsbeschluss noch einmal
ausdrücklich festgelegt, dass die volle Gerade von der (verstorbenen) Mutter auf die noch nicht ausgestattete Tochter übergehen soll, wie es am unteren Rand von Schreiberhand vermerkt ist.



Erläuterung
Aus der Pergamenthandschrift sind das erste und das letzte Textblatt für eine farbige Nachbildttng ausgewählt worden. Sie vermitteln einen ausreichenden Eindruck für die Beurteilung des Gesamtwerkes. Im ersten Textblatt ist die Initiale besonders eindrucksvoll herausgearbeitet worden; im letzten Textblatt ist das Entstehungsdatum aufgeführt, um im Text zur Willkür von der Gerade zeigen. zwei Randbemerkungen, dass die Handschrift auch benutzt wurde.

Umsetzung in heutige Druckschrift
Das Recht der Dienstmannen zu Magdeburg
(Seite 1, linke Spalte)
Übertragung ins Hochdeutsche
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Dis ist das erste, das dy dinstlute von Meideburg gewunnen habin, das nymant uf sie orteil vinden mag, her en sie zcu dem herschilde geboren.
 Ab keyn ortheil wirt geschulden, daz sal man brengen an dy palencze, und der bischof sal senden ume dy vire, dy ammecht habin.
Der dinstman sal gebin dem bischofe eyn phunt umme das gewette, und dy dinstmanne sullen das phunt uhdir en gebin zcu buse.

Das hovelen sal erbin uf sone, tochtir, bruder, smestir, vatir, muter.
Uf daz hovelen der dinstlute en hat der bischof keyn angevelle.

Ab eyn dinstman stirbet, sein nester des swertis sal syner
kindere vormunde sin.
Der bischof en mag keyne dinstman vorvesten, her en habe
erst vor mit rechte hoverecht verlorin.
Ab keyn dinstman hat ut den andern eyrie gemeyne klage, der bischof sal gerne bescheidin eynen tag obir virczennacht, yn welche stat her wiI, dy des (bischofes ist).

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Das erste, was die Dienstmannen zu Magdeburg erreicht haben, ist, daß sie nur von Adligen verurteilt werden dürfen.

Kein Urteil wird geschuldet. Man soll es an die Pfalz bringen, und der Bischof soll nach seinen vier Hausbeamten rufen (und mit ihnen entscheiden).
Der Dienstmann soll den Bischof (als Richter) ein Pfund als Gewette (Strafgeld) geben, und die Dienstmannen sollen unter ein (ander) ein Pfund zur Buße (für Verletzungen) geben.
Das Hoflehn soll (in folgender Reihenfolge) vererbt werden auf Sohn, Tochter, Bruder, Schwester, Vater, Mutter.
Auf das Hoflehn der Dienstmannen hat der Bischhof kein Angefälle (Erbrecht des Herrn an bestimmten Gegenständen des Verstorbenen). .
Stirbt ein Dienstmann, so soll sein nächster Verwandter väterlicherseits der Vormund seiner Kinder sein.
Der Bischof darf keinen Dienstmann verbannen, bevor dieser nicht das Hofrecht von rechtswegen verloren hat.
Kein Dienstmann hat gegen einen anderen eine gewöhnliche Klage. Der Bischof soll ihn (den Beklagten) zu einem (Termin am) Tag nach vierzehn Nächten laden, in welche Stadt er will, in der (aber) der Bischof Stadtherr ist.

 

Alsus stet dy wilIekor umme dy gerade.
Dy vrowe sal zcu dem ersten behalden slle ire kleyder, das beste bette mit zcwen kussyn und mit zcwenlylachen und eyn deckelach adir eyne decke, und was da me ingetuemes ist, sal sy dy heltte nemyn, ud dy andere heIfte sal sy iren kindern laszen. Ist aber, das man und' vrowe keyne kinder mit en ander habin, so sal dy vrowe slle dy gerade behalden, ane silberyn genesze und guldin, und was der man zcu syme nucze hatte geworcht Jaszen und gezcuget, das eü volgen zcu dem erbe und nicht zcu der gerade.
Adir gebende, prezcen, vingerIin und des glich, da sich dy vrowen mite zciren, sal sy behalden.
Stirbet dy vrowe er der man und leszei unberatene tochtere, so
ss! der man den tochtern dy gerade zcu nucze keren, so her beste kan adir mag.

Ist da aber keyne tochter, so sal äet man der toden vrowen neste gespin gebin der toden vrowen beste par kIeyder und- eyn bette nest dem besten, das si gelaszen hat, zwey kussin und eyn par lilachen und eyne decke.
Cleine gerade.
Was das me geretis und yngetumes ist, das sel der man behalden. In der seibin wys sullen dy sone, ab sy wettewe by en irstirbet, gebin gerade, ab sy keyne swestir habin.
Ist aber eyne tochter ader eyn phaffe der wittewen son, dy csullen dy derade halp nemyn, und dy andirn bruder sullen dy helfte behalden.

Dyse vorgeschrebene wille kor gebiten unse burger zcu haldene by zcen marken.

 

Also steht die Willkür von der Gerade.
Die Frau soll erstens behalten alle ihre Kleider, das beste Bett mit zwei Kissen und mit zwei Leinenlaken und einem Deckbett oder einer Decke; und was darüber hinaus an Hausrat ist, soll sie eine Hälfte nehmen und die andere ihren Kindern lassen. Haben aber Mann und Frau keine Kinder miteinander, so soll die Frau die gesamte Gerade behalten, außer silbernen und goldenen Gefäßen. und, was der Mann nachweislich zu seinem Gebrauch hat anfertigen lassen. Das soll dem Erbe und nicht der Gerade folgen.
Aber Kopfputz, Schmuck, Fingerring und dergleichen, womit
sich die Frauen zieren, soll sie behalten.
Stirbt die Frau vor dem Mann und hinterläßt eine noch nicht
ausgestattete Tochter, so soll der Mann den Töchtern die Gerade zum Gebrauch überlassen, wie er am besten kann oder mag.
Gibt es aber (auch) keine Tochter, so soll der Mann der nächsten Verwandten seiner Frau das beste paar Kleider und ein Bett nächst dem besten, das sie hinterlassen hat, zwei Kissen und ein paar Laken und eine Decke geben
(spätere Randbemerkung: Kleine Gerade).
Was darüberhinaus an Gerät und Hausrat ist, das soll der Mann behalten. In derselben Weise sollen die Söhne, wenn die Witwe bei ihnen stirbt, mit der Gerade verfahren, wenn sie keine Schwester haben. Hinterläßt die Witwe eine Tochter und einen Sohn, der Geistlicher ist, so sollen diese die Hälfte der Gerade nehmen und die anderen Brüder sollen die andere Hälfte behalten.
Diese vorgeschriebene Willkür gebieten wir unseren Bürgern, (bei Androhung einer Strafe) von zehn Mark einzuhalten.

Bemerkung am unteren Rand:
Freitages nach Laurentii anno 1457 (= den 12. August 1457) ist durch den rath unnd aIle eldisten irkant bewilliget, das disse wilkor der gerade nach laute disser toorte und von aIther geübt, sal gehaldin werdin in der gestalt, das die voIle gerade nicht anders den von der mutter auff die unberatene tochter, wie von aIther geubt, sal gegebin werden.

 


Freitag nach Laurentius anno 1457 (12. August 1457) ist durch den Rat und alle Ältesten erkannt und bewilligt worden, dass diese Willkür der Gerade unter diesem Wortlaut und von alters her geübt, soll dergestalt gehalten werden, dass die volle Gerade nicht anders als von der Mutter auf die nicht ausgestattete Tochter, wie von alters her geübt, gegeben werden soll.



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