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Allgemeines Solange die Sprechstelle nicht benutzt wird, muß der Hörapparat
(Fernhörer) unbedingt an dem aus dem aus dem Gehäuse hervortretenden beweglichen Haken hängen, da nur so der Wecker
anspricht. Die Induktorkurbel ist beim Anruf u.s.w. langsam einmal herumzudrehen. Mehrmaliges schnelles Drehen kann zu
Beschädigungen der Beamten und zu Ersatzansprüchen gegen die Teilnehmer führen. Es ist deutlich, aber nicht zu
laut zu sprechen; der Mund ist möglichst nahe an die Schallöffnung des Mirophons heranzubringen. Der Fernhörer ist
für die ganze Dauer der Gesprächsverbindung nicht nur beim Hören, sondern auch beim Sprechen an das Ohr zu halten. Bei
schweren Gewittern im Bereiche des Ortsfernsprechnetzes werden Gesprächsverbindungen nicht hergestellt. Die
Fernsprechapparate sind mit empfindlichen Blitzschutzvorrichtungen versehen, die etwaige Entladung atmosphärischer
Elektrizität sicher auffangen und ableiten; immerhin wird empfohlen, bei nahen und schweren Gewittern die
Fernsprechapparate und Leitungen nicht zu berühren.
A. Ortsverkehr I. Teilnehmer A wünscht mit
Teilnehmer B zu sprechen A nimmt den Fernhörer von dem Haken, hält ihn mit der
Schallöffnung ans Ohr und dreht die Anrufkurbel langsam einmal herum. Auf die Antwort
der Vermittlungsanstalt "Hier Amt" nennt A durch Hereinsprechen in das Mikrophon die Nummer von B, z.B.: "Nummer
zwei (Nummer der Fernsprechstelle in dem Teilnehmerverzeichnisse)". Die Vermittlungsanstalt ist berechtigt,
ausnahmsweise auch die Angabe des Namens von B zu beanspruchen. Der Beamte der
Vermittlungsanstalt wiederholt die gewünschte Nummer und gibt zurück: "Bitte rufen"*) oder er sagt "Besetzt,
bitte später nochmals rufen". In letzterem Falle erwidert A: "Verstanden" und hängt den Fernhörer wieder an
den Haken. Auf die Meldung der Vermittlungsanstalt: "Bitte rufen" dreht A die Kurbel langsam einmal herum,
behält aber den Fernhörer am Ohr. Auf die Gegenmeldung "Hier B" beginnt A die Unterredung mit: "Hier
A". Die Beendigung des Gesprächs ist zweckmäßig durch "Schluß" zu bezeichnen. Im Laufe einer
Unterredung darf die Kurbel nicht gedreht werden. Pausen sind während der Unterredung tunlichst zu vermeiden,
wie überhaupt die Dauer der Benutzung der Anschlüsse nach Möglichkeit zu beschränken ist. Falls eine kurze Unterbrechung
des Gesprächs nicht zu vermeiden ist, muß gleichwohl der Teilnehmer, der die Fortsetzung des Gesprächs erwartet, den
Fernhörer daurnd am Ohre behalten. Beim Eintritt einer längeren ist von beiden Teilnehmern das Schlußzeichen zu geben
und zur Fortsetzung der Unterredung die Vermittlungsanstalt von neuem anzurufen. Nach Beendigung des Gesprächs hängen
beide Teilnehmer ihren Fernhörer und geben beide
durch dreimaliges Drehen der Kurbel um je ¼ Umdrehung das
Schlußzeichen. Die genaue Befolgung dieser Vorschrift ist für einen ordnungsmäßigen Betrieb unerläßlich.
Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für die mit selbsttätiger Schlußzeichengebung versehenen Fernsprechnetze in Dresden,
Bischofswerda, Deuben-Potschappel, Freiberg, Großenhain, Kamenz, Kötzschenbroda, Lommatzsch, Loschwitz, Meißen, Mügeln,
Neustadt, Niedersedlitz, Pirna, Radeberg, Radebeul-Oberlößnitz, Riesa, Schandau und Sebnitz. Bei den zu diesen Netzen
gehörigen Sprechstellen genügt ein einfaches Anhängen des Fernhörers an den Haken, um bei dem Amt ein sichtbares Zeichen
der Beendigung des Gesprächs, das sogenannte Schlußzeichen, in die Erscheinung treten zu lassen. Die Teilnehmer in den
genannten Fernsprechnetzen werden daher ersucht, bei Beendigung des Gesprächs sich lediglich auf das Anhängen des Hörers
an den Haken zu beschränken zur Vermeidung einer vorzeitigen Aufhebung der Verbindung aber bei zeitweiligem Verlassen des
Fernsprechapparates während der Unterredung den Fernhörer nicht an den Haken zu hängen, sondern hinzulegen; auch das
bloße Bewegen des Hakens veranlaßt vorzeitige Trennung.
Wird nach Schluß einer Unterredung eine andere Verbindung
gewünscht, so ist ebenfalls zunächst das Schlußzeichen zu geben – in den oben genannten Fernsprechnetzen mit selbsttätiger
Schlußzeichengebung lediglich durch Anhängen des Fernhörers – und dann, aber nicht vor Ablauf einer halben Minute die
Vermittlungssstelle von neuem zu rufen.
II. Teilnehmer B wird angerufen
Sobald der Wecker ertönt, hebt. B den Fernhörer von dem Haken, hält ihn an das
Ohr und meldet sich mit den Worten: "Hier B". (Drehen der Kurbel als Gegenmeldung ist durchaus unstatthaft
und bewirkt vorzeitige Trennung). A nennt hierauf seinen Namen und beginnt die Unterredung. Wird bei der Hauptstelle
die Verbindung mit einer Nebenstelle verlangt, so hat die Hauptstelle die gewünschte Nebenstelle selbst
anzurufen.
III. Aufnahme von Nachrichten durch die Vermittlungsanstalt **)
Der Teilnehmer ruft wie gewöhnlich an und sagt: "Ersuch zu schreiben". Auf die
Antwort: "Bitte bringen" übermittelt der Teilnehmer die Nachricht und bezeichnet die Beförderungsart durch
die Worte: "mit Post" (als Brief oder Postkarte), "durch Eilboten" oder "als
Telegramm".
IV Buchstabiertafel Kann bei der Übermittelung von Eigennamen, einzelnen Buchstaben
u.s.w. durch den Fernsprecher genügende Sicherheit auch durch gewöhnliches Buchstabieren nicht erreicht werden, so
empfiehlt es sich, die Übermittelung in der Weise zu wiederholen, daß jeder einzelne Buchstabe nach Anleitung
der nachfolgenden Übersicht durch ein Wort ausgedrückt wird.
| A = Albert |
G = Gustav |
M = Marie |
S = Samuel |
Y = Ypsilon |
| B = Berta |
H = Heinrich |
N = Nathan |
T = Theodor |
Z = Zacharias |
| C = Cäsar |
I = Isidor |
O = Otto |
U = Ulrich |
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| D = David |
J = Jacob |
P = Paul |
V = Viktor |
Ä = Ärger |
| E = Emil |
K = Karl |
Q = Quelle |
W = Wilhelm |
Ö = Ökonom |
| F = Friedrich |
L = Ludwig |
R = Richard |
X = Xantippe |
Ü = Überfluß |
B Nachbarorts- und Vorortsverkehr Der rufende
Teilnehmer (A) nennt seiner Vermittlungsanstalt (X) den Namen der Vermittlungsanstalt (Y) im anderen Orte und die Nummer des gewünschten
Teilnehmers (B), z.B. "Bitte Pirna 657". Die Vermittlungsanstalt X wiederholt: "Pirna 657, ich werde rufen." Nach Herstellung der
Verbindung antwortet die Vermittlungsanstalt X dem Teilnehmer A, der den Fernhörer dauernd am Ohre behält: "Sie sind verbunden"
. A leitet das Gespräch ein, sobald sich B am anderen Orte meldet. Für den weiteren Verlauf gelten die Bestimmungen für den
Ortsverkehr.
C Fernverkehr Der rufende Teilnehmer meldet seiner Vermittlungsanstalt den Namen des
anderen Ortes sowie die Nummer des gewünschten Teilnehmers und fügt, falls er mit Vorrang sprechen will, das Wort
"dringend" hinzu, z. B. "Meißen, Nr. 3, dringend." (In Dresden, Freiberg und Riesa wird die Vermittelung des Fernverkehrs durch eine besondere
Dienststelle [Fernamt] bewirkt. Die Teilnehmer an den Ortsfernsprechnetzen in Dresden, Freiberg und Riesa haben daher zunächst die
Verbindung mit dieser Stelle unter Angabe der gewünschten Anstalt zu verlangen – z. B. "Bitte Fernamt für Leipzig" – und
dann dem Fernamte Namen und Anschlußnummer der rufenden Sprechstelle, sowie den Namen des Fernorts und die Nummer des Teilnehmers
daselbst zu nennen, z. B. "Hier 250 Siegel, bitte Leipzig, Nr .7560"). – Der Beamte wiederholt die Angaben und fügt hinzu: Bitte hängen Sie
an! Sie werden angerufen werden. Hierauf veranlaßt er das weitere und benachrichtigt, sobald die Verbindung ausgeführt werden kann, den
rufenden Teilnehmer. Dieser bringt den Fernhörer, den er inzwischen an den Haken gehängt hatte, wieder an das Ohr, empfängt die Mitteilung
des Beamten der Vermittlungsanstalt und leitet das Gespräch, nachdem sich der gerufene Teilnehmer gemeldet hat, in gewöhnlicher Weise ein.
Für den weiteren Verlauf gelten die Bestimmungen für den Ortverkehr. Der gewünschte Teilnehmer wird
von seiner Vermittlungsanstalt angerufen; diese teilt ihm mit, daß er zu einem Gespräch aufgefordert werde. Der Teilnehmer meldet sich,
den Fernhörer am Ohr, in gewöhnlicher Weise. Wenn währen eines Ferngesprächs Schwierigkeiten
entstehen, die eine Vermittelung des Amtes notwendig machen, so hat der Teilnehmer zum Zwecke der Benachrichtigung des Amtes das
Schlußzeichen zu geben. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so kann etwaigen nachträglichen Anträgen auf Nichtberechnung oder Ermäßigung
der Gebühren ein Erfolg nicht in Aussicht gestellt werden. Zugunsten bereitgestellter
Fernverbindungen werden Ortsverbindungen und Verbindungen im Nachbarorts- Vororts- und Bezirksverkehr getrennt. Die Teilnehmer werden in
solchen Fällen durch Eintreten des Beamten in die Verbindung von dem Grunde der
Gesprächsunterbrechung kurzer Hand verständigt. Für die gegen Einzelgebühren geführten Gespräche, die in dieser Weise unterbrochen sind,
werden Gebühren nicht erhoben. Die Einheitsdauer eines Ferngesprächs beträgt 3 Minuten. Die
Ausdehnung bis zur Dauer von 6 Minuten ist stets zulässig, über die Dauer von 6 Minuten hinaus dann, wenn keine anderen
Gesprächsanmeldungen vorliegen. Einer besonderen Erklärung der Teilnehmer über die Ausdehnung eines Gesprächs bedarf es nicht.
Daß die Gesprächsdauer von 3 oder 6 Minuten abgelaufen sei, wird dem Teilnehmer nur dann von der Vermittlungsanstalt mitgeteilt, wenn
er bei Anmeldung des Gesprächs die Aufhebung der Verbindung nach 3 oder 6 Minuten ausdrücklich verlangt hat. (Weiteres in den Bestimmungen
für die Benutzung der Fernsprechanschlüsse", die jedem Anschlußinhaber ausgehändigt werden).
Wünscht ein Teilnehmer, daß ihm die Höhe der entstandenen Fernsprechgebühren gleich nach Beendigung
des Gesprächs mitgeteilt wird, so hat er dies bei der Anmeldung der Verbindung zum Ausdruck zu bringen. Die übrigen Anfragen werden
beantwortet, sobald es der Betrieb zuläßt; von dem Fernsprechamt Dresden können jedoch derartige nachträgliche Anfragen
nur in den verkehrsschwächeren Zeiten (1 - 3 N. und 7 - 9 N.) beantwortet werden.
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