Oschatz-damals.de > Geschichte(n) > Chronik (Inhalt) | Sechste Abtheilung








Seit Erbauung der Stadt bis zum Jahre 1478 bestand dieses Collegium erstlich aus dem landesherrlichen Justiz-Beamten, der ursprünglich seinen Sitz in der in den Keilgärten errichteten und bereits beschriebenen Burg hatte, in der Folge aber in die Stadt zog, wo er in dem obrigkeitlichen Collegium den Vorsitz bekam, weil er im Namen des Landesherrn die Justiz ausübte. Da er die Gerichtsbarkeit über die zur Burgwart geschlagenen Dorfschaften beibehielt, so wird er, wenn er unter den übrigen obrigkeitlichen Personen aufgeführt wird, bald Villicus, bald Advocatus provinciae, das ist der oberste Gerichtsvoigt über den ganzen Bezirk, genannt, woraus der deutsche Name Amtsvoigt entstanden ist. Nach ihm kam der Stadtvoigt, Schultheiß oder Stadtrichter, der den Polizei-Anstalten der Stadt vorstand und den man, ehe die deutsche Sprache in den Gerichten eingeführt ward, mit lateinische Namen Advocatus. Judex universitatis, Capitaneus bezeichnete. Seit des Markgraf Heinrich des Erlauchten Zeiten 1) hieß er Magister consulum, Proconsul und späterhin Bürgermeister. Der Amtsvoigt hieß aber seit jenen Zeiten auch schlechthin bald Judex, bald Advocatus. Ihnen waren nach alter deutscher Sitte noch 11 Personen an die Seite gesetzt 2) , welche die Namen Scabini, Consules 3) , Socii, Conjurati, Rathskumpane, Rathsfreunde, geschworene Rathsleute führten, und in den neuern Zeiten Senatoren und Rathsherren genannt wurden. Der Stadtvoigt und die 11 Beisitzer wurden ohne Ausnahme nur aus der Bürgerschaft erwählt, weil diese des Stadtrechts kundiger waren, nach welchem die Angelegenheitender Bürger beurtheilt und entschieden werden mußten. In den gerichtlichen Aufsätzen bis zum Jahre 1330 nimmt der Amtsvoigt bald die erste, bald die letzte Stelle ein. Von dem Jahre 1360 an steht sein Name jederzeit auf der letzten Stelle. Dies scheint daher gekommen zu sein, weil Heinrich der Erlauchte um diese Zeit dem Stadtrichter den Charakter eines Bürgermeisters ertheilt hatte. Das obrigkeitliche Collegium erhielt gegen 1365 den Charakter eines Stadtraths und bediente sich desselben in den Urkunden. Vorher hieß es in den Urkunden und gerichtlichen Aufsätzen nur immer: Nos, advocatus in Ozzecz, magister civum ibidem cum omnibus conjuratis. Allein seit dem gedachten Jahre veränderte sich der Anfang in die Formel: Wir Bürgermeister und Rathsleute der Stadt Ozzecz. Dieser Eingang ist auch noch jetzt bei Rathsurkunden gewöhnlich, sie beginnen mit den Worten: Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Oschatz.
Als das Raths-Collegium die Obergerichte 1478 in Pacht erhielt und daher der Amtsvoigt aus demselben heraustrat, so blieben noch 12 Mitglieder, die aber im Jahre 1727 bis auf acht eingeschränkt wurden, wobei es auch bis diesen Tag geblieben ist.
Außer den ordentlichen Rathsgliedern ist noch besonders ein Stadtschreiber angestellt, dessen im Jahre 1300 zuerst Erwähnung geschieht.
Das Collegium wechselt nach vorhergegangener Wahl und landesherrlicher Bestätigung alle Jahre. Bis ins 17. Jahrhundert wurden bei diesem Wechsel die alten Mitlieder nicht alle beibehalten, sondern die Hälfte, oft das Drittheil derselben ward ganz neu gewählt. Einige alte behielt man nur deswegen bei, damit es im Collegium nicht an Personen fehlen möchte, welche von den Verhandlungen, Ereignissen und Vorfällen der vergangenen Jahre hinlängliche Kenntnis hatten. Man wählte jedoch in der Folge immer diejenigen wieder, die schon vorher im Rathsstuhle gesessen hatten. Deswegen wird im Jahre 1354 und 1373 der alte und neue Rath erwähnt, auch von dem alten Rathe, als ihm die rückständige Besoldung gereicht ward, in der Rechnung von 1529 gesagt, daß den alten Herren, welche Michaelis ausgesessen, die Besoldung gegeben worden sei. Weil aber bei dieser Einrichtung mancherlei Unvollkommenheiten angetroffen werden mochten, so fing man in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts an, die einmal bestehenden Rathsglieder jährlich beizubehalten und nur die Bürgermeister und Stadtrichter in ihren Dienstverrichtungen mit einander abwechseln zu lassen. Bei dieser Gewohnheit ist es denn bis jetzt auch geblieben. Vor den Zeiten der Reformation erfolgte die Rathswahl am Tage Mauritius (den 24. September) und ihr ging jedemal in der Kirche eine Votiv-Messe vorher, die sich mit dem Gesang: Veni creator spiritus, zu endigen pflegte. Nach der Kirchenverbesserung ward sie auf den Tag Ursula (den 21. October) und in der neuesten Zeit auf den Tag Matthäi oder den 21. September verlegt. Jetzt hat man für gut angesehen, sie am Tage Bartholomäi oder am 24. August anzustellen. Von der Rathswahl ist der Rathsumtritt verschieden, der erst nach landesherrlicher Bestätigung der erstern gefeiert wird 4) . Es geschieht den Donnerstag nach dem Hebstmarkte und wird nur dann, wenn in diese Woche ein Bußtag fällt, 8 Tage verschoben. Die Feierlichkeit beginnt mit einem besondern Gottesdienste, wozu die ganze Bürgerschaf eingeladen wird. Nach Beendigung desselben begiebt sich der Rath in Procession, von den Viertelsmeistern und Ausschußpersonen begleitet, aus der Kirche unmittelbar auf's Rathhaus. Hier legen sämmtliche Rathsglieder in der Rathsstube bei verschlossenen Thüren ihren Amtseid feierlich ab, und Glockengeläute verkündigt der ganzen Stadt diesen erhebenden und wichtigen Moment. Hierauf wird die Bürgerschaft in die Rathsstube eingeführt und ihr die landesherrliche Bestätigung der gewählten Rathsglieder vorgelesen. Von den beiden Bürgermeistern, die nun ihre Sitze wechseln, legt der Eine die Regierung vermittelst einer Rede nieder und der Andere übernimmt sie ebenfalls vermittelst einer Rede. Hierauf nimmt der oberste Viertelsmeister im Namen der Bürgerschaft das Wort und endigt mit einer Rede die Feierlichkeit des Tages.
Da das Beste der Commun außer den Geschäften der Justiz- und Polizeiverwaltung auch noch andere fordert; so ist die Vertheilug derselben unter die einzelnen Rathsglieder von jeher üblich gewesen. Was es in den ältern Zeiten für eine Bewandniß damit gehabt habe, kann man schon aus dem, was von den Rathspersonen, die einen besondern Amtsnamen führten, gesagt worden ist, noch näher aber aus der Kämmereirechnung vom Jahre 1505 ersehen, worin sie mit ihren Aemtern am vollständigsten aufgeführt sind. Hier werden zuerst der Bürgermeister und Stadtrichter genannt, die wegen ihren gehäuften Berufsarbeiten nicht noch mit einem andern Nebengeschäft beschwert werden konnten; nach ihnen folgt der Weinherr, der die Aufsicht über die auf dem Rathskeller erfolgende Ausschenkung fremder Weine führte; der Mühlenherr, der die Einnahme und Ausgabe in den Rathsmühlen besorgte; der Salzherr, der den Salzschank, mit dem der Rath privilegirt war, verwaltete; der Schatzherr, der die Taxen für Fleisch und Brod bestimmte; der Baumeister, der die nöthigen Baue an den Commungebäuden, das Pflastern der Gassen und andere dahin einschlagenden Geschäfte unter sich hatte; der Einnehmer des Kirchengeldes und endlich der Einnehmer desjenigen Geldes, das in jenen Zeiten bei Wallfahrten, Jahrmärkten und Communionen auf dem Altare geopfert ward. Auch wird hier des Kämmerers gedacht, woraus sich ergiebt, daß auch dieser seit den ältesten Zeiten ein ordentliches Mitglied des Raths gewesen sei. Seit 1526 kam noch der Ziegel- und Kalkherr und 1531 der Kornherr hinzu. Vergleicht man diese Ämter mit dem, was ich schon oben gesagt habe, so sieht man unter andern auch dieses, daß der Rath seine Privilegien über den Wein- und Salzschank von den ältesten Zeiten her behauptet und ausgeübt habe. Als in der Folge der Kalkofen einging, der Wein- und Salzschank verpachtet, die Mühlen und die Ziegelscheune verkauft, die Kirchen- und Altargelder in andere Kassen gewiesen wurden; so hörten natürlich die Dienste auf, die vor dieser Veränderung einzelne Rathsglieder zu besorgen hatten. Allein das Bau- und Schatzherrendienst hat fortgedauert, jenes ist dem jedesmaligen ältesten Stadtrichter und dieses den beiden jüngsten Senatoren übertragen. Der Wechsel der Dinge hat indessen statt jener alten, mehrere neue Dienste nöthig gemacht. Dahin sind die Deputationen bei den Handwerkern, die Aufsicht über die Feuerspritzen, über das Brauwesen und andere dergleichen Gegenstände zu rechnen.
Die Rathsherren hatten in den ältern Zeiten, wie aus den Kämmerei-Rechnungen erhellet, noch keine festgesetzten Besoldungen, sondern jede bekam nur einen Theil von den Geldern, die von den Gerichtsstrafen eingingen und genoß außerdem noch einige andere Accidenzien. Einer bestimmten Besoldung wird zuerst 1529 gedacht, in welchem Jahre der Bürgermeister 3 Schock 30 Gr. und jeder von den 11 Beisitzern 2 Schock als Jahresbesoldung erhielt. Der Administrator, Friedrich Wilhelm, befahl den 22. Juni 1598 diese Besoldungen, und zwar die des Bürgermeisters auf 10 Schock 30 Gr., die des beisitzenden Bürgermeisters auf 8 Schock und die der übrigen 10 Rathsglieder auf 60 Schock aus dem Grunde zu erhöhen, weil die Erhöhung das Gemeingut ertragen könne. Im Jahre 1627 bekam der regierende Bürgermeister 14 Schock; die beiden beisitzenden Bürgermeister zusammen 21 Schock und jeder Rathsherr 7 Schock. Im Jahre 1769 wurden, vermöge Rescripts vom 14. August, dem regierenden Bürgermeister 20 Gulden, dem beisitzenden 10 Gulden, jedem Rathsherren 5 Gulden und dem Kämmerer 12 Thlr. 12 Gr. zugelegt. Jetzt beträgt die Besoldung für den regierenden Bürgermeister 56 Thlr. 12 Gr., für den beisitzenden 37 Thlr. und für jeden Rathsherrn 23 Thlr. 21 Gr. Außerdem erhalten sie noch Deputate an Holz, Unschlitt, nebst Accidenzien. Als Churfürst August im Jahre 1558 das Justiz-Amt Oschatz in das Amt Meißen zog, so verpachtete er dem hiesigen Rathe das Rentamt. Der Rath kündigte aber 1574 den Pacht auf, weil das Pacht-Quantum die Einnahme überstieg. Doch verschrieb Churfürst Christian I. am 9. April 1588 dem Rathe das Rentamt wieder auf 3 Jahr, und zwar die Amtsgefälle an Gelde, zinsbaren Stücken, Getreide und andern Nutzungen auf Rechnung, hingegen die eigenthümlichen Amtsfelder, Wiesen, Fischbäche, nebst den Hausgenossen- und Handwerkszinsen, Gerichtsstrafen und der Lehnwaare gegen 60 Gulden jährlichen Zins; dabei ward zur Bedingung gemacht, daß der Rath aus seiner Mitte eine dazu genugsam qualificirte Person zum Amtsvoigte verordnen und selbst besolden sollte. Die Ueberweisung des Amtes an den hiesigen Rath geschah durch den Amtsschösser zu Meißen, Hiob Köhler, Dieser Pacht ward den 4. December 1590 wieder auf 3 Jahre verlängert. Der Rath setzte 1558 Matthes Kober und nach dessen Tode von 1588 bis 1595 den Bürgermeister M. Benedict Richter zum Amtsvoigte ein. Dem letztern ward überdies noch das Churfürstliche Hauptgeleite, das der Rath ebenfalls in Pacht hatte, übergeben. Für Verwaltung des Amtes und des Hauptgeleites empfing er jährlich 21 Schock Besoldung.
Von den Gebräuchen und Gewohnheiten des Raths in den ältern Zeiten mögen folgende hier ihren Platz finden! Bei der Procession am Frohnleichnamsfeste, an welche sich die Mitglieder des Raths jedesmal anschlossen, wurden auf ihre Veranstaltung Gras und Kränze nicht nur vor der Monstranz hergetragen, sondern auch theils auf dem Rathhause, theils an andern Orten umher gestreuet, Maien vor die Schule, auf den Markt und vor alle Thore, wo eine Station war, gesetzt. Nach vollendetem Umgange tranken die Rathspersonen in Gemeinschaft mit denjenigen Bürgern, die bei der Procession die Kerzen getragen hatten, ein Viertel Bier. Als die Baccalaureen Mart. Schönberg 1477, Bart. Beychaw 1497 und Paul Koh 1514 die erste Messe lasen, verehrte ihnen der Rath 1 Schock Groschen und 2 Viertel Bier. Daß der Rath bei den Leichenbegängnissen der Landesherren keine Kosten scheuete, um ihnen noch nach ihren Tode die schuldige Ehre zu bezeugen, davon sind bereits in der vierten Abtheilung mehrere Beispiele genannt worden. Hier mögen noch einige andere stehen, woraus zu ersehen ist, daß der Rath auch andern, ihm theuern Personen nach ihrem Absterben eine ausgezeichnete Achtung erwies. Er nahm an ihrer Todtenfeier nicht nur persönlich Antheil, sondern legte auch eine Trauer an, die mit keinem geringen Aufwande verbunden war. So ehrte er die Superintendenten M. Buchner, M. Friedel, M. Matthesius, M. Kleeblatt, M. Scheiner und M. Schumler. Gleiche Ehre erzeigte er den verstorbenen Bürgermeistern Nicol Müller, Joh. Gregorius, Matthes Kober, dem ältern, Blasius Winkelmann, Andr. Wend, M. Benedict. Richter, Hieron. Wolf, und den Rathsverwandten Benedict Schneider, Barthel, Hendel, Thomas Clare, Peter Jünger, Georg Kalbitz, Augustin Veit, Benedict Gohle, Wolf Schreber, Dav. Starke, Joh. Freudiger, Ge. Kalbitz und Franz Köhler. Bei der Beerdigung des Stadtschreibers Martin Gregorius, der sein Amt 30 Jahre mit aller Rechtschaffenheit verwaltet hatte, veranstaltete der Rath aus besonderer Achtung und Dankbarkeit am 22. December 1598 eine Todtenfeier. Endlich widerfuhr auch den Diaconen M. Christ. Messerschmidt Dienstags nach Franciscus 1579 und M. Hieron. Tanneberg Diestags nach Aegidus 1595 die Ehre, daß sie das Raths-Collegium zu Grabe begleitete und betrauerte.
Nach Anzeige der Kämmerei-Rechnungen vom Jahre 1492 bis 1520 hatte der Rath auch noch de Gewohnheit, von den Antonier-Herren 5) , die sich hier in einem Privathause aufhielten, jährlich ein Schwein zu kaufen, welches das Antonius-Schwein oder in der Sprache des gemeinen Mannes das Tonschwein hieß. Er ließ es schlachten und das Fleisch an die Bürger verkaufen. Der Tag, da der Fleischverkauf geschah, ward als ein Freudentag gefeiert.


Jetzt besitzt der Rath an Vorwerkenm Stadtfeldern, Wiesen, Hütungen, Holz, Teichen, Fischbächen, Steinbrüchen, Gebäuden und dergleichen folgendes: das Vorwerk Pappenheim oder die sogenannte neue Haushaltung nebst dazu gehörigen Feldern und Wiesen; ein Stück Stadtfeld in der Goldgasse, das Bauamtsfeld genannt, nach 2 Scheffel Aussaat; ein Gärtchen in der Brüdergasse. der schwarze Hof genannt; den Stadtgraben und Zwinger, die Viehweide, den Dürnberg, das zu Wiese gemachte, zwischen der Viehweide und dem Dürnberge befindliche Erlicht; das oben bereits beschriebene Holz, und außerdem noch das an der Döllnitzbach und sonst hier und da stehende Gehölze an Erlen, Weiden und Pappeln; die 3 Teiche, die im Stadtgraben zwischen dem Brüderthore und dem Ausflusse des Mühlgrabens aus der Stadt liegen, davon die beiden obersten ausgetrocknet sind und als Feld genutzt werden, der letzte aber noch jetzt mit Fischen besetzt ist; den Pulverteich; den Röhrteich; die Döllnitzbach vom Altoschatzer Revier an bis an die Walkmühlen in Zschöllau; einen Steinbruch im Walde bei dem wüsten Schlosse; und noch einen hinter dem Lazareth; das oben bereits beschriebene sogenannte wüste Schloß, Osterland; das Rathhaus, die Fleischbänke, Garküche, das neben der Diakonat-Wohnung stehende Haus, das ein Schulcollege bewohnt; die Stadtschreiberei, den Marstall, das Malz- und Brauhaus, 4 Thorhäuser, die Frohnveste und die Wohnung des Beifrohns, die beiden Spritzenhäuser, den Achtort des Kirchthurms, die Gottesackerkirche und den sie umschließenden Kirchhof, das Lazareth. Außer dem hier genannten Eigenthume gehörte dem Rath in ältern Zeiten noch so manches andere und zwar was

A) die Vorwerke anbelangt, die er durch seinen Oekonomie-Verwalter, den Marstaller, dem die Knechte, Pferde und Wirthschaftsgeräthe im Marstalle zur Aufsicht übergeben waren, eine Zeitlang selbst bewirthschaftete, so besaß er
1) das Vorwerk vor dem Altoschatzer Thore und das rothe Vorwerk vor dem Brüderthore. Wie der Rath zu diesen Vorwerken gelangte, ist oben erzählt worden. Das rothe Vorwerk bestimmte er zur Feld- und Kuhwirthschaft, das vor dem Altoschatzer Thore liegende Vorwerk aber zur Schafzucht. In dem letztern wurden im Jahre 1497 100 Stück Schafe, das Stück zu 7 Gulden verkauft; im Jahre 1499 100 Stück Schöpfe und 67 Stein Wolle, der Stein zu 22 Gulden in Summa 23 Schock 34 Gulden; im Jahre 1500 98 Stein Wolle für 36 Schock; im Jahre 1518 145 Schafe für 13 Schock 32 Gulden oder 33 Thlr. 20 Gulden nach Abzug des fünften Theils, den der Schäfer erhielt. Im Jahre 1533 betrug die sämmtliche Einnahme der Schäferei 70 Schock 30 Gulden 6 Pf. darunter waren 250 Schafe begriffen, die nach Braunschweig, das Hundert für 15 Schock verkauft wurden. Im Jahre 1611 und 1612 ließ der Rath hinter der Schäferei und zwar noch auf ihrem Grund und Boden, dem Kalkofen gegenüber, 2 neue Häuser für 39 Schock 49 Gulden 3 Pf. bauen. die in der Folge an andere Besitzer kamen.
2) Das Vorwerk Striesa mit den dazu gehörigen Feldern, Wiesen und Holz, das der Rath im Jahre 1515 am Sonnabende nach Margaretha von Wolf von Schleinitz für 800 Gulden kaufte.
3) Das Vorwerk Altoschatz, welches der Rath am Freitage nach Thomas 1519 von Haubold von Schleinitz auf Schleinitz für 560 Mfl. ebenfalls kaufte. Wie mir es scheint, sollte dieses Vorwerk den richtigern Names des Vorwerks im Rosenthale bei Altoschatz führen, da der Ort, wo es steht, nicht Altoschatz, sondern Rosenthal heißt. Jedoch werde ich jene Benennung, weil sie einmal zur Gewohnheit geworden ist, künftig auch beibehalten. Ob es gleich in altenSchriften nur ein Vorwerk genannt wird, so ward es doch immer als ein Rittergut angesehen.
Die eigene Bewirthschaftung aller dieser Güter ward dem Rathe wegen der vielen Sorge, die er auf den Wiederaufbau der im Jahre 1616 abgebrannten Commun-Gebäude in der Stadt richten mußte und der täglich zunehmenden Unruhen des ausgebrochenen dreißigjährigen Krieges zu beschwerlich, daher er dem 30. Oktober 1624 die Pferde abschaffte und dem Marstaller seinen Abschied ertheilte. Die Vorwerke wurden nun verpachtet, und zwar das rothe Vorwerk nebst der Schäferei 1649 an Andreas Berthold den ältern, für 225 Gulden; das Vorwerk Striesa 1627 an Valent. Schreiber für 56 Schock 25 Gr. 6 Pf.; das Vorwerk Altoschatz 1627 an Hans Christmann für 63 Schock 2 Gulden. Diese Vorwerke hatten im dreißigjährigen Kriege ein trauriges Schicksal. Ihr Zusatnd im Jahre 1649 wird in Handschriften also geschildert: Das rothe Vorwerk stand zwar noch in seinem Mauerwerk und Dache, jedoch unbewohnbar und die Felder waren wüste, weil seit 1637 Schiffe und Geschirre zweimal weggenommen worden waren. In der dazugehörigen Schäferei war 1637, 1642 und 1643 das Schafvieh durch die Feinde geraubt und seit dieser Zeit nicht wieder angeschafft worden. Auf dem Vorwerke Striesa waren die ganzen Gebäude weggerissen, es lag seit 1637 ganz wüste, indem die Felder in Ermangelung eines Inventarium nicht bestellt wurden. Das Vorwerk Altoschatz ward 1643 von den Schweden, die von Freiberg nach Strehla zogen, bis auf das Wohnhaus, das jedoch inwendig auch sehr verwüstet war, abgebrannt und die Felder blieben unbestellt. Wie einige von diesen Gütern nach der Zeit an das hiesige Aerarium gelangt sind, wird weiterhin erzählt werden.

B) An andern Grundstücken besaß der Rath in ältern Zeiten, zwei Windmühlen, die Ober- Mittel und halbe Niedermühle, den Kuttelhof, zwei Malzhäuser, die Ziegelscheune und die Sauerwiese bei Zschöllau. Diese Wiese ward verkauft, um ein im siebenjährigen Kriege aufgenommenes Kapital zu bezahlen. Wie die übrigen hier genannten Grundstücke an andere Besitzer übergegangen sind, ist in der topographischen Beschreibung eines jeden unter seiner Nummer bereits gemeldet worden. Was endlich die ältern Besitzungen des Raths

C) an Holze betrifft, so kaufte er im Jahre 1484 ein Stück Holz zu Krummenlampertswalda oder abgekürzt zu Lampertswalda, einer wüsten Mark im Amte Wurzen, mit Lehn und Zinsen dem Rittergute Falkenhain zuständig, und ließ es durch den Rathsverwandten, Barthel Franke in Lehn nehmen. August von Lüttichau auf Falkenhain kaufte es ihm den 29. October 1619 für 38 Schock 30 Gr. oder 110 Gulden wieder ab.
Nächstdem besaß der Rath auch ein Stück Holz bei Frauenwalda zum Rittergute Börln gehörig. Dieses Holz wird in der Kämmerei-Rechnung zuerst im Jahre 1516, als 28 Klastern darin geschlagen worden waren und zuletzt im Jahre 1558 erwähnt. An wen es verkauft worden ist, ist mit unbekannt,
Endlich gehörte dem Rate auch ein Stück Holz in Kunzenwalda 6) , das nach der Käm.-Rechn. zuerst 1481 und zuletzt 1483 vorkommt.
Außer diesen entferntern Holzungen stand dem Rathe auch noch in der benachbarten Striesaer Holzflur über verschiedene Stücke, die er durch Kauf an sich gebracht hatte, das Eigenthumsrecht zu. Am Freitage nach dem Frohnleichnahmsfeste 1538 kaufte er zwei Stück Holz am Collmener Wege von Paul Tischer, Hans und Franz Schulze für 45 Schock. Noch jetzt werden sie das Schulzenholz genannt. Am Freitage nach Exaudi 1572 kaufte er von Barthel Prebius ein Stück; Dienstags nach Erasmus (den 7. Juni) 1575 von Urban Hennigs Erben ein anderes Stück nebst einer Wiese für 370 Gulden; dem 23. Januar 1618 von M. Matthias Fliehers Wittwe 3 Stücke für 56 Schock; den 5. Januar 1618 von Blasius Jüngers Erben ebenfalls 3 Stücke für 87 Schock 30 Gulden; den 26. Februar 1619 von Joachim Heinzens Wittwe ein Stück, und ein anderes von Andreas Jentzsch. Diese Hölzer, das Schulzenholz ausgenommen, trat der Rath im Jahre 1684 an das Aerarium ab, um eine Schuldforderung zu tilgen, wovon an seinem Orte mehrere Nachricht gegeben werden soll.


1.) Das Stadtrecht steht hier oben an. Man versteht darunter das Recht, innerhalb eines, durch ein Weichbild, oder durch Mark- und Grenzsteine bestimmten, Bezirks, davon es auch den Namen des Weichbild- oder Markrechts führt, ein Schultheißen- oder Rathhaus zu besitzen, die von dem Landesherrn angewiesenen Einkünfte zu benutzen, oder durch neue Anlegung des Bürgerschosses und dergleichen zu erwerben, und davon die Ausgaben, die das Gemeinbeste fordern, zu bestreiten, und endlich die Polizei in ihrem ganzen Umfange zu handhaben 7) . Daß sich die hiesige Obrigkeit dieses Rechts jederzeit bedient habe, davon führt die ganze Geschichte der Stadt den Beweis. Mit dem Stadtrecht ist

2.) das Marktrecht, oder das Recht, Märkte anzulegen und zu halten, genau verbunden 8) . Im Anfange legte die Obrigkeit nur Wochenmärkte an, die wahrscheinlich auf dem Altenmarkte, in der Folge aber auf dem Hauptmarkte gehalten wurden. Späterhin kamen die drei Jahrmärkte, bei denen jederzeit Sonnabends vorher auch Viehmarkt gehalten wird und der Wollmarkt hinzu. Mit dem ersten Jahrmarkte, der anfänglich den 1. September gehalten, nachher aber auf den Montag nach Peter und Paul verlegt ward, begnadigte Markgraf Wilhelm I. die Stadt im Jahre 1394 mit dem zweiten der auf den Montag nach Septuagesimä fällt, Markgraf Friedrich der Sanftmüthige 1452 mit dem dritten, der den Montag nach Simon Judä gehalten wird, Herzog Heinrich 1540 und mit dem Wollmarkte auf den Donnerstag nach Exaudi der jetzt regierende König, im Jahre 1785.

3.) Das Jagdrecht ist nach der ersten Urkunde eines von den allerersten Stadtrechten. Die Jagd, die in neuerer Zeit mehr als Vergnügen getrieben wird, war in den ältesten Zeiten zur Vertilgung der wilden Thiere, die sich in hiesiger Gegend häufig aufhielten, höchst nothwendig. In einem auf hohen Befehl den 23. September 1588 von dem hiesigen Amte verfertigten Verzeichnisse aller Personen, die in den Hölzern des Amts, der Adlichen, Geistlichen und des hiesigen Raths die Ober- und Niederjagd haben, wird dem letzten das Recht zuerkannt, auf seinen Vorwerken Altoschatz und Striesa, ingleichen in seinen und in den geistlichen und bürgerlichen Hölzern, so wie auf den Stadtfeldern Hasen und Federvieh zu jagen. Der Rath hat dieses Recht von jeher auch unterbrochen und so lange ausgeübt, bis es in neuerer Zeit aufgegeben und ihm als Entschädigung ein bestimmtes Deputat an Wildpret aus der Königlichen Försterei zu Collmen gereicht ward. Das Recht,

4.) Pflastergeleite zu fordern und für sich zu benutzen, stand in den ältern Zeiten 4 Bürgern zu, davon Jeder seinen bestimmten Antheil daran hatte. Einen besaß Ambrosius von Wolframsdorf; mit demselben, als ihrem Leibgedinge, ließ sich seine Gattin am Tage Pancratius (den 12. Mai) 1379 vom Bischofe zu Meißen, Nicolaus, belehnen. Zwei Theile hatte im Jahre 1382 Gebhard von Heinitz, die er aber an den hiesigen Rath verkaufte, welcher denn auch am Sonntage vor Johannis (den 12. Juni) desselben Jahres von dem Markgrafen Wilhelm I. zu Rochlitz damit belehnt ward. Den vierten Antheil besaß Meiner Gast. Nachdem der Rath auch den ersten und vierten Theil an sich gekauft hatte, so fertigte der nun genannte Markgraf zu Grimma Donnerstags vor Allerheiligen (den 30. October) 1404 den Lehnbrief über den ganzen Zoll oder das Pflastergeleite aus. Im Jahre 1600 ward das Pflastergeleite von dem Stadtschreiber Großmann in seinem Hause eingenommen und in einer verschlossenen Büchse aufbewahrt, woraus auf dem Rathhause durch den Kämmerer wöchentlich 44 Gulden unter die Rathsdiener vertheilt wurden. Das übrige Geld aber ward berechnet. Damit ward es so bis zum Jahre 1634 gehalten. Von dieser Zeit an wurden die Rathsdiener aus der Kämmerei-Casse besoldet. Als im Jahre 1649 kein Stadtschreiber da war, so nahm Fehrens Ehefrau das Geleite an. Von 1708 bis 1720 ward es für 170 bis 200 Gulden verpachtet. Als aber der letzte Pacht zu Ende ging, so ward auf hohen Befehl vom 30. December 1917 das Pflastergeleite zum Hauptgeleite gezogen und dem Geleitsmanne Riedel auf Rechnung überlassen, ihm auch der zehnet Theil der Einnahme für seine Bemühung bestimmt. Riedel berechnete vom Monat Mai 1720 bis dahin 1721 305 Gulden 17 Gr., vom Mai 1721 bis 1722 399 Gulden 18 Gr. 6 Pf., von Ursula 1723 bis dahin 1724 377 Gulden 8 Gr. 9 Pf., aus welcher Berechnung sich einigermaßen auf das Fuhrwesen schließen läßt, das in jenen Jahren hier durch ging. Noch jetzt ist das Stadtgeleite mit dem Hauptgeleite verbunden. Am 27. Juli 1638 ward einem gewissen Joh. Kulo von Duwlau 14 Schk. oder 33 Thlr. Strafe zuerkannt, weil er mit 270 Ochsen das Stadtgeleite umtrieben hatte.

5.) Das Münzrecht war in den ältesten Zeiten mit der Markt- und Zollgerechtigkeit genau verbunden. Die Kaiser verliehen die Münz- und Zollgerechtigkeit den Städten als ein Vorrecht, damit sie aus den daraus entspringenden Einkünften öffentliche Gebäude errichten und andere nöthige Ausgaben bestreiten könnten. Ein beweisendes Beispiel, daß die erwähnten drei Gerechtigkeiten miteinander in Verbindung standen, stellt die Urkunde vom Jahre 1004 auf, worin Kaiser Heinrich II. der Stadt Merseburg diese Gerechtigkeiten bestätigte, und worin sie neben einander gesetzt werden 9) . Wenn auch unsere Stadt die Münzgerechtigkeit nicht in eben so frühen Zeiten, als Merseburg, erhalten haben sollte, so ist sie doch gewiß von dem Markgrafen Otto dem Reichen in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts damit begnadigt worden. Damals schwangen sich die Freiberger Bergwerke zu einer ansehnlichen Höhe auf und durch den Handel ward viel rohes Silber in Umlauf gesetzt, welches wahrscheinlich sehr oft an solchen Orten im Lande zusammenfloß, wo man zur Scheidung dessen, was im eingeschränktern Sinne Münze oder Scheidemünze genannt wird, auf keine hinreichende Art gelangen konnte. Nächstdem war das damals geprägte Geld zum Versenden darum sehr unbequem, weil die zu prägenden Plättchen dünne ausgetrieben wurden und sich daher auch die augedrückten Stempel sehr bald bis zur Unkenntlichkeit verwischten. Aus diesem Grunde und um ganze und halbe Markstücken oder andere Gewichtsgrößen in Scheidemünze zu verwandeln und solche im Lande bequemer in Umlauf zu bringen, wurden außer der Freiberger Münzstätte auch bald mehrere andere angelegt, worin zugleich der Wechsel mit kleinem Gelde für Jedermann offen gehalten ward 10) . Kreißig 11) hat mit vielem Fleiße ein ansehnliches Verzeichniß alter, größtentheils im 13. Jahrhundert gangbar gewesener Obersächsischer Münzstätte aus Urkunden zusammengetragen. Nach demselben befand sich unter andern auch 1271 zu Skeuditz, 1251 und 1327 zu Belgern und Grimma und 1238 zu Strehla eine Münzstätte. Die Münzstätte zu Oshatz konnte Kreyßig nicht anführen, weil ihrer in keiner bekannt gewordenen Urkunde gedacht wird. Daß sie aber schon zu Ende des 13, Jahrhunderts vorhanden war, läßt sich aus dem Namen Heinrich Monctarius (Münzmeister), den einige hiesige Rathsperson zu dieser Zeit führte mit Sicherheit schließen 12) . Würde sie sich diesen Namen haben beilegen können, wenn keine Münzstätte in unserer Stadt gewesen wäre? Daß dieser Monctarius ein Rathsglied war, ist zugleich ein Beweis davon, daß die hiesige Münzstätte unter dem Rathe gestanden habe, Schlegel 13) behauptet indessen auch geradezu, daß im Anfange des 15. Jahrhunderts eine Münzstätte in unserer Stadt gewesen sei, worin Herzog Georg Scheidemünze habe prägen lassen. Als im Jahre 1497 mit den Löwen-Pfennigen eine Aenderung vorging, war Oschatz eine von den Städten, darin diese Pfennige gegen andere Münzen ausgewechselt wurden 14) . Die Oschatzer Münzstätte ging gleich den übrigen, als fernerhin unnütz für die Erreichung ihrer ersten Bestimmung wieder ein, nachdem sie durch einen lebhafteren und ausgebreiteteren Handel in den Städten die üblichen Geldsorten im Lande von selbst und schneller verbreiteten und mit den Groschen ein dauerhaftes Münzgepräge eingeführt ward.

6.) Die Vergünstigung des Wagegeldes und Pechschlages erhielt unsere Stadt von dem Markgrafen Wilhelm I., der ihr im Jahre 1381 Sonnabends vor Judica (den 30. März) verstattete, von allen Wagen und Karren, die in die Stadt kämen, gleich den Städten Leipzig und Torgau, ein gewisses Wagegeld zu nehmen. Mit diesem Rechte war das Recht des Pechschlags zu allen Zeiten verbunden. Es bestand darin, das in die Stadt gebrachte Pech nicht nur zu wägen, sondern auch zu verkaufen. Dieß erhellt unter andern auch daraus, weil der Rath dieses Recht seit ältesten Zeiten entweder durch eine Person aus seiner Mitte oder durch einen Pachter bis auf diesen Tag ausgeübt hat. Nach dem Bericht der ersten Kämmerei-Rechnung vom Jahre 1477 ward am 6.Tage nach dem Frohnleichnamsfeste Stephan Goldschmidt um 24 Gr. gestraft, daß er Pech ungewogen aus der Wage genommen und wieder verkauft, auch Wachs und Blei zu Hause in Steinen und Centnern weggewogen hate. Setzt diese Strafe das dem Rathe zustehende Recht, das in die Stadt eingeführte Pech zu wiegen und zu verkaufen nicht hinlänglich außer Zweifel? In jenen ältern Zeiten war aber freilich die Einnahme vom Pechschlage wegen des stärkern Bierbrauen weit beträchtlicher, als sie jetzt ist. Die Wage Pech kostete in frühern Zeiten 14 Gr. 5 Pf. 1 Hlr. Außer Zweifel ist ferner

7.) das Salzschanksrecht, das der Rath seit ältesten Zeiten ausgeübt hat. Denn von 1290 bis 1316 führte nicht nur ein Mitglied des Raths den Namen Heinrich Salzpfennig, woraus sich, wie schon bemerkt worden ist, mit Sicherheit schließen läßt, daß er im Namen des Raths den Verkauf des Salzes zu besorgen hatte, sondern es wird auch nach jener Zeit oft eines besondern Salzherrn im Rathe ausdrücklich gedacht. Diesen Titel führt unter andern in der Kämmerei-Rechnung vom Jahre 1477 ein Rathsherr, namens Stephan Linke. Nach der Zeit ward der Verkauf des Salzes, das man bald in Halle, bald in Artern holte, einer andern Person überlassen, die von jedem Fuder eine gewisse Abgabe, das Stättegeld genannt, an den Rath entrichten, auch nach Vorschrift der Statuten das Salz nicht im Hause verkaufen durfte, sondern es auf dem Markte feil haben mußte. Caspar Kaisers hinterlassenen Wittwe ward Dienstags nach Catharina 1523 gestraft, als sie dieser festgesetzten Ordnung nicht nachgekommen war. In den Kämmerei-Rechnungen von dem Jahr 1482 und den folgenden Jahren wird von dieser Salzabgabe jährlich immer gegen 4 bis 5 Schock berechnet. Mit dem Jahre 1497 ward dieser Pacht auf 20 Gulden erhöht. Bei dieser Verpachtung blieb es bis zu der neuen Einrichtung, welche mit dem Salzwesen im ganzen Lande am 1. October 1777 getroffen und wo durch auch der Pacht des hiesigen Salzschankes eine Zeitlang aufgehoben ward. Denn erst vom Jahre 1800 an ward er gegen einen jährlichen Kanon von 15 Thlr. wieder concedirt. Seit den ältesten Zeiten stand dem Rathe auch

8.) das Weinrecht, oder die Befugniß inländische und ausländische Weine zu verschenken, ausschließlich zu; es war von je her unter den Privilegien mit begriffen, die bei der Erbhuldigung eines jeden Landesherrn bestätigt wurden, wovon oben in der 4. Abtheilung Beispiele in Menge vorkommen. Schon 1443 kommt unter den Rathsherren der Hame Hans Weiner vor. den ich für den abgekürzten Namen Weinherr halte, welcher, wie ich vermuthe, derjenigen Rathsperson beigelegt ward, der der Weinschank übertragen war. Diese Vermuthung wird durch die oben angeführten Deputations-Aemter des Raths zur Gewißheit erhoben, da sich unter denselben im Jahre 1477 auch das Amt eines Weinherrn verzeichnet findet. In den früheren Zeiten wurden nur ausländische und besonders Frankenweine ausgeschenkt; denn der inländische Weinbau nahm, wie Albinus 15) aus alten Urkunden meldet, erst ums Jahr 1373 zu Conrads II. Zeiten seinen Anfang. Dieser Meißnische Bischof ließ die ersten Weinberge zu Kötzschenbroda, Mügeln 16) ,Oberwarta, Liebenthal, Nossen und Goßlitz bei Zschaitz anlegen. Die edle Frucht der inländischen Weinberge ward nun auch hier genossen; schon in den ersten Kämmerei-Rechnungen wird des verschenkten Weines aus Kötzschenbroda, Zitzschewig und Meißen häufig gedacht. Außer diesen ward auch viel Leipziger Meth, ingleichen Camentzer, Aland- und Salbeiwein verkauft. Im Jahre 1654 ward der Weinkeller von zwei Rathsherren besorgt, die durch einen Diener Weinschank gegen einen Wochen- oder Jahrlohn verrichten ließen, Von 1680 an ward er verpachtet, wobei es auch bis jetzt geblieben ist. Nächstdem ist

9.) die Freiheit, fremdes Bier auf dem Rathskeller verschenken zu lassen, durch landesherrliche Rescripte bestätigt und ununterbrochen gebraucht worden. Aus den Kämmereirechnungen ergiebt sich, daß in den ältern Zeiten Freiberger, Wurzener und Mitweidaer, in den neuern Zeiten aber Mügelner Schloßbier, ingleichen Dahlener, Gersdorfer, Grödelner, Riesaer, Schwetaer und andere Biere ausgeschenkt worden sind. Auch der Bierschank ist jetzt verpachtet. Der Gebrauch

10.) des Rechts, durch Deputirte auf den Landtagen zu erscheinen, kann aus den Kämmerei-Rechnungen, so weit sie zurückgehen, erwiesen werden. Anfangs wurden die hiesigen Deputirten, so wie alle andern Landstände, von dem Churfürstlichen Hofe gespeist, und was außerdem ihr Bedarf forderte, ward aus den hiesigen Kämmerei-Einkünften bezahlt. Im Jahre 1622 aber ward auf dem Landtage zu Torgau die Einrichtung gemacht, daß jeder Landstand eine bestimmte Auslöung auf jeden Tag erhalten sollte 17) . Als die Stadt Pirna 1728 unter sie Städte des weiten Ausschusses aufgenommen ward, so ward an ihrer Stelle Oschatz zu der vorsitzenden Stadt unter den allgemeinen Städten des Meißner Kreises erhoben 18) . Was

11.) das Collatur-Recht anbeftrifft, so hatte der Rath schon vor der Reformation die Befugniß, die Lehrstellen der hiesigen Knabenschule, deren Stifter er war, zu besetzen und für die Altäre zum h. Valentin, zum h. Kreuz und in dem Hospital zu St. Georg die nöthigen Priester oder Altaristen zu ernennen. Nach der im Jahre 1539 hier eingeführten Reformation behielt er das Recht, die Stadtschullehrer zu berufen, die Collatur über die Altäre aber fiel natürlich weg, weil sie ganz aufgehoben wurden. Dafür erhielt er das Patronat über die neu errichteten Diakonat-Stellen, den Kirchnerdienst, auch über die beiden neugestifteten Mädchenschulen. Im Jahre 1543 ertheilte ihm der Herzog Moritz außerdem noch das Recht, 4 Knaben in die neuangelegte Landschule zu Pforta zu schicken. Es hatte damit folgende Bewandniß. Moritz hatte schon auf dem 1541 zu Freiberg gehaltenem Landtage vorläufig erklärt, daß die eröffneten geistlichen Lehne unter andern auch zur Stiftung einiger Schulen angewendet werden sollten 19) . Bei dem am 17. Januar 1543 vermuthlich zu Dresden gehaltenen Convent des großen Ausschusses ward nun unter andern die Anlegung der drei allgemeinen Landschulen zu Pforta, Meißen und Merseburg, beschlossen. Die geistlichen Lehne wurden überall im Lande eingezogen und jeder Lehnsherr, der die Collatur über eine geistliche Stelle gehabt hat, die nicht bereits zu einer von ihm zu besetzenden und 30 Gulden eintragenden Pfarre geschlagen war, erhielt die Versicherung, daß er einen Knaben in eine der drei genannten Landschulen zu präsentiren berechtigt sein sollte. Dieses Präsentations-Recht ward nun überhaupt für die Anzahl von 100 Knaben auch den Städten und zwar mit der besondern Bestimmung ertheilt, daß denjenigen Bürgern, welche ein geistliches Amt von 30 Gulden jährlichen Einkommens ehemals zu verleihen gehabt hätten, das Benennungsrecht eines Knabens für eine der drei Landschulen, gleich der Ritterschaft, zustehen sollte; außerdem aber sollten die Pfarrherren und Räthe eines jeden Orts an ihre Stelle treten 20) . Da nun der hiesige Rath nicht nur von jeher selbst einige von den eingezogenen Aemtern zu besetzen gehabt hätte, sondern ihm auch die Besetzug anderer sonst zugefallen war, so sieht man den Grund ein, warum ihm 4 Stellen in Pforta zu besetzen vergönnt ward. Schon am 3. Nov. 1543 bediente er sich dieses Rechts zum ersten Male, indem er 4 Stadtkinder und Zöglinge unserer Schule, namentlich Martin Gregorius, Peter Planitz, Joh. Schreyner, Ambrosius von der Dahme für Pforta ernannte. Der damalige Schulmeister, jetzt Rektor genannt, M. Caspar Lindner, führte sie selbst dahin, und der Rath bezahlte ihm die Kosten. Die Vorfahren des zuletzt genannten Schülers hatten selbst eines der größten geistlichen Lehne von denen gestiftet, die bei der Reformation hier eingezogen wurden 21) . Von

12.) der Unter- und Obergerichtsbarkeit ist hier zu bemerken, daß die Untergerichtsbarkeit, welche hauptsächlich die Polizeianstalten umschließt, der hiesigen Obrigkeit sogleich bei der Entstehung der Stadt übergeben ward. Die Obergerichtsbarkeit erlangte der Rath 1478 nur pachtweise, im Jahre 1755 aber erblich, wie oben in dem 4. Abschnitte gemeldet worden ist. Was endlich

13.) das Wappenrecht betrifft, so bedienten siech die Stadtgerichten seit dem Ursprunge der Stadt bis zur Erlangung der Obergerichte durch Pacht im Jahre 1478 eines dreieckigen Siegels, in welchem sich drei dreieckige Schilder darstellten. Allein von dem Jahre 1478 an zierte das Siegel der markgräfliche Löwe mit der aus Gothischen Schriftzügen bestehenden Umschrift: Secretum Civium in Osschatz. Ob sich gleich nachher die Umschrift geändert hat, so ist doch bis auf diesen Tag der Löwe mit drei Sternen unverändert beibehalten worden. In den frühern Zeiten siegelte der Rath mit Wachs, im Jahre 1747 aber mit Oblaten.

22)

Von den Statuten und Willküren dieser Stadt führe ich nur die vorzüglichsten an, Ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob sie jetzt noch gültig sind oder nicht. Sachverständige wissen, daß die Freitags nach Mariä Reinigung 1532 von dem Herzoge Georg bestätigten Todes- und Erbfalls-Statuten 23) , die Polizeiordnung von 1699, die Vorbeschieds-Recesse von 1727 und 1730, die Feuer-Ordnung von 1782 und die Brau-Ordnung von 1785 noch jetzt ihre gesetzliche Kraft haben. Welche Abänderungen die einzelnen ältern Willküren durch die neuern, den verschiedenen Zeitumständen gemäß, erhalten haben, wird ihr Inhalt lehren.

Die erste bekannte Statuten-Sammlung, wahrscheinlich im Jahre 1387 zusammengetragen, führt die Ueberschrift: Dies sind Willkören und Gewohnheiten unserer Stadt Osschatz 24) . Darin wird, außer bestimmten Verordnungen, welche die Geraden betreffen, festgesetzt, daß Eheleute vom Tage ihrer ehelichen Verbindung an den halben Antheil an ihren erblichen oder erworbenen Gütern gegenseitig haben sollen; daß die Heergeräthe nur in die fremden Städte, die es auch an unsere Stadt verabfolgen lassen, überlassen, keineswegs aber den Bauern auf dem Lande, noch den Erben in der Stadt, die nicht angesessen oder Bürger sind, zugetheilt werden, sondern zum Beste der Stadt und zum Dienste des Landesherrn dem Rathe anheim fallen soll; daß sich Söhne und Töchter ohne ihrer Aeltern Wissen und Willen bei Verlust ihres Erbtheils nicht verloben und verehelichen, Alle, die offenbar in der Unehe sitzen und eines vor Gerichte gethanen Meineides überwiesen sind, in der Stadt nicht geduldet werden, und überwiesene Ehebrecher nach des Raths Erkenntniß gestraft werden sollen. Auch soll Niemand ein Erb- oder Zinsgut zur Pfarrkirche, zum Kloster oder den Mönchen anders, als unter der Bedingung bescheiden, dieses Gut nicht länger als einen Monat zu behalten, und es nach Verlauf desselben in der Stadt, aber nicht auf's Land zu verkaufen. Wer sein Erbe ohne des Raths Einwilligung zinsbar macht, soll dasselbe nebst den Zinsen verlieren; kein Bürger soll seine Güter auf's Land verkaufen oder daselbst versetzen. Alle, die in der Stadt beschoßte Erbgüter besitzen, sollen Bürger werden, außerdem aber sollen sie ihre Güter an Bürger in der Stadt und nicht auf's Land verkaufen. Bei entstandenem Feuer soll das nächste Haus niedergerissen, und der Hauswirth, bei dem es auskommt, soll schnell nach Hülfe rufen. Keiner, er sei denn ein angesessener Bürger, sol weder auf dem Rathhause, noch in seinem eigenen Hause, außer in der Jahrmarktszeit, Gewand schneiden. Bei Hochzeiten sollen, die fremden Gäste ausgenommen, nicht mehr als 30 Gäste sein.
Die zweite Statuten-Sammlung, unter dem Titel: Einige Willküre, Gebote und Verbote des Raths, ward Freitags vor Invocavit 1388 aufgesetzt 25) und enthält Vorschriften bei Feuersgefahr, Mälzen und Brauen, desgleichen ein Verbot, Hülfe in fremden Gerichten zu suchen.
Freitags vor Invocavit (den 5. März) 1389 ward den Brauern, Badern, Ackerknechten und Dienstmägden das zu Weihnachten und Fastnachten gewöhnliche Singen in den Häusern verboten 26).
Am Dienstage nach dem Tage der unschuldigen Kinder 1467 ward beschlosse, daß ein neuer Bürger dem Rathe, nach seiner Erkenntniß 1 bis 6 Pfund Kupfer und an Gelde 15 Gr. 3 Pf., so, wie es von Alters her gewesen sei, geben solle 27).
Mittwochs nach Invocavit (den 6. März) 1476 ward bei einem rheinischen Gulden Strafe verboten, belgernsches oder anderes fremdes Bier in Privat-Häusern zu verkaufen oder in dem Kloster zu holen oder darin zur Zeche zu gehen 28) . Dieses Verbot ward am Donnerstage nach Aegidius 1494 nochmals eingeschärft 29).
Am Freitage nach dem Frohnleichnamstage (den 6. Juni) 1477 ward das Tragen kurzer und die Schamhaftigkeit beleidigender Kleider 30) , und am Sonntage nach dem Thomastage 1481 das Tragen der Messer und Mordgewehre untersagt 31).
Am Sonntage nach Lucas des Evangelisten 1483 ward beschlossen, daß alle Bürger ihre Gartenhäuser in den Vorstädten mit einem Mitbürger besetzen sollten, welcher die alten Gewohnheiten der Vorstädte mit Thorhüten, Heerfahrten, u.s.w. zugleich mit den übrigen Vorstädtern beobachten möchte. Die Willkür ward Freitags nach Severinus 1490 widerholt 32).
Sonntags nach den 10.000 Rittern oder Jungfrauen (den 22. Juni) 1488 setzte der Rath etliche Artikel auf, wie es bei Hochzeiten gehalten werden sollte 33) , daraus schon früher Einiges angeführt worden ist.
Mittwochs nach Erhardus 1495 ward beschlossen, daß ein Diener der Stadt oder der Kirche, der einmal vom Rathe enturlaubt worden sei, forthin von Jemanden nicht wieder angenommen werden sollte, es wäre denn, daß der Landesherr für einen schriebe und sich verwendete, worauf der Rath dann antworten werde 34).
Am Tage des Apostel Matthias 1495 willkürte der Rath, daß die Salzführer hiesiger Stadt nicht im Hause, sondern auf dem Markte das Salz verkaufen und durch des Raths geschwornen Knecht allein messen lassen sollten 35)
Dienstags nach Katherina 1521 setzte der Rath fest, daß Einheimische und Fremde der Gemeinde vor dem Altoschatzer Thore einen Groschen geben sollten, wenn sie eine Hochzeit ausrichten würde, und daß diese Gemeinde ohne Bewilligung aller Nachbarn kein Gemeindebier trinken sollte, ausgenommen zu Pfingsten, wenn sie ihre Koren und andere Gebrechen fertigte 36).
Dienstag nach Mariä Empfängniß 1547 stellte der Rath durch Verordnung den Mißbrauch mit dem Weggeben der sogenannten Suppen auf den Hochzeiten und alle Questerei auf den Kindtaufen ab, und Dienstags nach Trinitatis 1550 machte er eine Ordnung, wie man sich in Zukunft wegen des Ehebieres verhalten sollte. Die Gründe dazu waren folgende. Man habe zwar vor Alters, aus guter Meinung, dem Bräutigam und der Braut, besonders den fremden Gästen zu Ehren ein Ehebier aufgethan. Es sei aber nunmehr so große Unordnung dabei eingerissen, daß es mehr zur Unzucht und Schwelgerei diene, als dem Bräutigam und der Braut zu Nutzen und Ehren gereiche. Es sei zu besorgen, daß, wenn die Obrigkeit kein gebührendes Einsehen habe, die Bürger nicht allein Schaden an ihrer Nahrung, sondern auch an Leib und Seele haben würden. Nach diesemEingangewerden die Punkte aufgeführt, die künftig beidem Ehebiere beobachtet werden sollten, und am Ende wird auch noch das Verbot, sich auf den Tanzböden zu verdrehen, erneuert.
Bald nach dem Jahre 1612 ward von dem Rathe die erste ausführliche Polizei-Ordnung abgefaßt.
Am 30. December 1624 ward durch Anschlag anbefohlen, daß kein Bürger weder zum neuen Jahre, noch am grünen Donnerstage seine Kinder zu den Taufpathen schicken sollte, um ein Geschenk von ihnen abzuholen; daß nur Mittwochs und Sonnabends im Walde Holz zu lesen erlaubt sei, und zwar aus jeder Wirthschaft nur einer Person, die keine Axt, kein Beil und keine andere Waffe bei sich trage; daß Niemand in Branntwein-Häusern sitzen, und der Zulauf der Kinder bei Hochzeiten und Kindtaufen gänzlich unterbleiben sollte.
Von den Vorbeschieds-Recessen, welche unter der Regierung des Königs Friedrich August zwischen dem Rathe und der Bürgeschaft in den Jahren 1727 und 1730 errichtet wurden, ist schon oben das Nöthige gesagt worden.
Gleichwie zu andern Zeiten, so sind auch am 13 August und 7. November 1776 in Ansehung der Personen, die bei Begräbnissen gebraucht werden, besondere Rathsverordungen ergangen. Nach denselben werden Grabebitter und Leichenabwäscherinnen allein vom Rathe bestellt, und sie haben bei ihm das Absterben hiesiger Einwohner sofort anzeigen, um erforderlichen Falls des Nachlasses wegen Verfügungen und Vorkehrungen bei Zeiten treffen zu können; auch müssen sie, wenn Personen an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, solches unverzüglich, doch in Geheim, bei dem regierenden Bürgermeister melden. Die hiesigen Einwohner haben sich bei dem Absterben der Ihrigen keiner andern, als der bestellten Grabebitter und Leichenwäscherinnen zu bedienen. Der Todtengräber soll den Kirchhof fleißig verwahren, den Zustand und die Gelegenheit der Gräber sich wohl bekannt machen, unverwesete Körper nicht ausgraben, vielmehr das Grab sogleich wieder zuwerfen, sich auch bei dem geordenten Sommer- und Winterlohn begnügen lassen.
Am 7. Juni 1777 ward auf's neue verordnet: Wenn nach dem Absterben eines Ehegatten, der Kinder hinterläßt, der Überlebende sich wieder verheirathet, so soll derselbe noch vor der Trauung verbunden sein, nicht nur den unmündigen Kindern der vorigen Ehe Vormünder bestätigen zu lassen, sondern auch den nach hiesigen Statuten ihnen gebührenden Erbantheil an der Verlassenschaft des verstorbenen Ehegatten zu bestimmen, die Theilung dem Rathe vorzutragen und sie dem Stadthandelsbuche einverleiben zu lassen.
Am 8. Juni 1779 ward ausgemacht, daß zur Versorgung der Miliz-Wachen mit Feuerholze von jeder zur Stadt gebrachten Klaster Holz ein Scheit und von jedem Schocke ein Stange am Thore abgeworfen werden sollte.
Die Verordung vom 15. Januar 1782 untersagt den Kindern, und noch mehr den Erwachsenen, am Sonntage Lätare mit dem sogenannten Papste herumzugehen, und am Johannis-Feste den sogenannten Johannis-Topf ferner zu halten, weil beides auf Spötterei und Bettelei hinaus laufe.
Am 14. November 1782 ward die schon im Jahre 1725 herausgegebene und um diese Zeit auch gedruckte Feuerordnung unserer Stadt erneuert, verbessert und nochmals den 3. Januar 1783 vermehrt durch den Druck bekannt gemacht. Zur Erläuterung des in der letzten Ausgabe befindlichen dritten Paragraphs des zweiten Kapitels ward späterhin noch verordnet, daß der Stadtthürmer bei einem entstehenden Feuer die Signale nicht, wie bisher, mit der Feuerglocke durch ununterbrochenes Fortlauten geben, sondern, damit Jedermann das Stürmen von dem Abend-, Rathhaus- und Kindtaufenlauten bestimmter, als bisher unterscheiden könne, die Feuerglocke jedesmal nur 10 bis 12 Mal anziehen und dann auf der Steigerglocke mit dem Hammer nur einzelne, und zwar bei einem Feuer in der Stadt drei, in der Vorstadt aber nur zwei Schläge thun, auch mit Lauten und Schlagen so lange abwechseln solle, bis ihm inne zu halten anbefohlen würde.
Die am 24. September 1783 entworfene und de 9. März 1785 allergnädigst confirmirte Brau-Ordnung der Stadt erschien nicht lande nach ihrer Confirmation im Druck.
Von den Wehmüttern und Hebammen endlich verlangen die Statuten, daß sie sich, bevor sie angenommen werden, von dem hiesigen Stadt-Physikus examiniren lassen, ihren Dienst nicht eher, als bis sie sich mit einem von ihm ausgestellten Attestate legitimirt haben, antreten, dem Physikus, wenn er ihnen bei ihren Geschäften Rath ertheilt, geziemende Folge leisten, sich auch bei vorfallenden Zergliederungen und Sectionen, ihres Unterrichts wegen, immer einfinden sollen. Niemand anders, als eine examinirte Hebamme soll sich, den äußersten Nothfall ausgenommen, bei einer Gebärenden zu Hebammendiensten gebrauchen lassen.
Nachdem die ältern Statuten der Stadt auf landesherrlichen Befehl von den zur General-Revision verordneten Commissarien durchgesehen worden waren, wurden sie am 24. Februar 1699 der Bürgerschaft und den übrigen Einwohnern publiciert und bei der Rathsstube zu Jedermanns Wissenschaft angeschlagen.

weiter zu Kapitel 5


1) Im Stadtbuche kommt diese Benennung zuerst 1330 vor.  zurück

2) Sächsisches Weichbild, Artikel 16  zurück

3) Dieser Name bezeichnete in den ältesten Zeiten, nicht etwa, wie jetzt, nur die ersten Mitglieder eines Stadtrathes, sondern er ward bis zum 14. Jahrhunderte allen Gliedern desselben beigelegt.  zurück

4) Als in dem Pestjahre 1634 die beiden Bürgermeister Richter und Seyfert gestorben waren, so ward durch einen Special-Befehl vom 24. März d.J. Tobias Taucher zum regierenden Bürgermeister bestätigt.  zurück

5) Die Antonier-Herren gehörten zu den Orden des h. Antonius von Padua, der sich seit dem Jahre 1095 und zwar zuerst in Frankreich ausbreitete, und dazu bestimmt war, sich der Elenden, die an gewissen Gemüths-Affecten, vornämlich an der heiligen Krankheit, oder, wie sie auch genannt ward, an dem Antonianischen Feuer, das ist, an der Rose krank waren, anzunehmen und zu pflegen. Diese Kranken eilten zu einer Zelle bei Vienne in Frankreich, die von den Benediktiner-Mönchen des Berges erbaut worden war, wo, wie man glaubte, der Leichnam des h. Antonius ruhte, und hofften durch das Gebet, das sie daselbst an ihn richteten, ihre Gesundheit wieder zu erlangen. Als in dieser Zelle unter andern auch Gaston, ein Mann aus der Provinz Vienne, der von edler Geburt stammte und großes Vermögen besaß, nebst seinem Sohne Guerinus gesund worden war, so gelobten beide dem heiligen Antonius, durch dessen Hülfe sie, ihrer Meinung nach, wieder genesen waren, ihr Vermögen zu Liebesdiensten gegen Kranke und Arme anzuwenden. Es verbanden sich erst 8 Personen und in der Folge mehrere mit ohne zu gleicher Absicht. Diese Gesellschaft war zwar Gott geweiht, aber an kein Gelübde gebunden und übrigens den gedachten Benediktiner-Mönchen des Berges Major unterworfen. Erst nachdem sie durch die Freigebigkeit gutmüthiger Menschen reich geworden war und sich in andern Gegenden ausgebreitet hatte, entzog sie sich ganz der Verbindung mit andern Mönchs-Orden und erlangte im Jahre 1297 vom Papste Bonifazius VIII. die Würde und die Rechte eines Ordens nach der Regel des h. Augustinus (Helyots Geschichte aller Mönchsorden, Bd. II, S. 128 Moshemii hist. eccles. editio alterna 4 Helmst. 1764 p. 364 § 28 Joh. Erh. Kappii diss. de fratribus S. Antonii. Lips. 1737 4. D.H.Ph.C. Henke Geschichte der christlichen Kirche 2. Thl. S. 139 nach der 3.Aufl. Braunschweig 1796). Dieser Antonien-Brüderschaft wird auch in den verschiedenen Stadtchroniken gedacht, die viele specielle Nachrichten von ihr angeben. M. Tob. Schneider merkt in seiner Zwickauer Chronik Thl. I, S. 378 und 379 an, daß vor Zeiten die Einwohner zu Zwickau den h. Antonius als einen Begünstiger der Schweinezucht sehr verehr hätten. Daher hätten sie sein Bildniß an dem hohen Altar in der Pfarrkirche und zwar in der Gestalt, wie er die Glocke in der Hand halte, malen lassen, welches Gemälde noch zu Schneiders Zeiten zu sehen war. Auch führt er einen Streit an, den die Antonier mit den Stationariern des h. Geistes und des h. Valentius deswegen gehabt hätten, weil sie, gleich ihnen, den geschenkten Schweinen Schellen anhingen und damit herumlaufen ließen. Die Klage gelangte an den Churfürsten Friedrich III., der nach den Wünschen der Antonier entschied. M. Jerem. Simon erzählt in der Eilenburger Chronik, S. 215, daß in einem Hause am Markte in Eilenburg Antonius-Mönche gewohnt hätten, denen ein jeder Hauswirth jährlich ein fettes Schwein und eine Fesselkanne Bier habe geben müssen. Dan, Eberh. Dolp meldet von der Stadt Nördlingen, in der Beschreibung derselben, S. 130 und 131, daß ein Antonier den dasigen Rath um die Erlaubniß gebeten habe, eine Behausung nebst einer Kapelle zu bauen, welche Bitte ihm aber abgeschlagen worden sei. So erwähnte er auch einen Contrakt, der mit einem andern Bruder dieses Ordens aufgerichtet und worin ihm nicht mehr als 6 Schweine zu halten, erlaubt worden sei. Moller in der Freiberger Chronik Thl. II, 184 führt von einem Antonius-Herrn noch den besondern Umstand an, daß er mit großen Fässern nach Freiberg gekommen sei, darin er geweihte und mit Kreuzen auf den Klingen versehene Messer gehabt, die er verkauft habe; man sei der Meinung gewesen, daß Kinder, die gefallen wären, keine Beulen bekämen, wenn sie mit einem solchen Messer gedrückt würden.  zurück

6) Mein verstorbener Bruder hält in seiner Beschreibung der wüsten Marken im Amte Oschatz, die in Haschens Sächs. Magazin Thl. 2 eingerückt ist, nach S. 328 dieses Kunzenwalda für einerlai mit Kundersdorf oder Konradsdorf; einer wüsten Mark in den hiesigen Stadtfeldern. Allein die Angaben in den Kämmerei-Rechnungen stimmen mit dieser Vermuthung nicht überein. Denn darin werden unter dem Jahre 1481 der Holzförster und die Holzschläger in Kunzenwalda ausdrücklich genannt. Das könnte aber nicht geschehen sein, wenn Kunzenwalda von der wüsten Mark Kunersdorf bei Oschatz zu verstehen wäre; den diese letzte war schon 1429 eine wüste Mark, auf der niemals Holz gestanden hat, sondern die stets Feld gewesen ist. Daher glaube ich, daß Kunzenwalda die im Amte Torgau liegende und zu Schilda gehörige wüste Mark ist, die in dem alphabet. Verzeichnisse aller Oerter im Churfürstenthum Sachsen Cunzwelte genannt wird. In dem ins Haßische Magazin Thl. 1, S. 322 eingerückten Verzeichnisse der wüsten Marken des Amtes Torgau wird gesagt, daß der Probst des Klosters Sitzenroda 1532 wegen einiger noch stehenden Güter in Cunzwelte Gerichtstag gehalten habe, daß jetzt aber nur noch eine Mühle daselbst stehe.  zurück

7) Mehrere Belehrungen über das Stadtrecht ertheilt Schaumburg in der Einleitung zum Sächs. Rechte in der Ausgabe von 1768 Thl. 1, S. 154 bis 156. Daß das, was er davon sagt, seine Richtigkeit habe, erhellt aus der Urkunde, die Churfürst Johann Georg I. den 28. Juni 1623 an Christoph Felgenhauer ausstellte, als er dessen Rittergut und Flecken Riesa mit dem Stadtrechte und zweien Roß- und Viehmärkten begnadigte. Sie ist in den Aualect. Saxon. Thl. 1, S. 104 bis 110 zu lesen.  zurück

8) Dieses Recht wird in der ersten Urkunde der Stadt und durch das Wort mercatus ausgedrückt.  zurück

9) Die Worte des Diploms, das in Lenckfelds Tractate: de bracteatis Merseburgensibus p. 27 eingerückt ist, lauten also: Insuper et mercatum, monatam, teloniumque ex intergo - confirmavimus  zurück

10) Joh. Friedr. Klotzsch, Chursächs. Münzgeschichte, S. 17  zurück

11) In den Nachrichten von den Blechmünzen verschiedener Völker, S. 23  zurück

12) Schlegel machte, wie im 6. Bande des Alten aus allen Theilen der Geschichte S. 593 angemerkt wird, in seinem Tractate: de nummis Gothanis S. 141 denselben Schluß. Einen Rathsherrn in Zwickau, der in einem alten Briefe von 1297 unter dem Namen: Heinricus Monetarius vorkommt, sieht er nicht nur als einen ordentlichen Münzmeister an, sondern folgert auch aus jenem Namen, daß in Zwickau damals eine Münze gewesen sei. Er schreibt: Ex qua (litera) Inculentissime patet, Monetarios publicos Caesaris nomine civitatem hane incoluisse monetomque ibidem jam dedisse. So schließt er auch in der Abhandlung von den Coburgischen Münzen S. 173 und beweist das Dasein einer Münzstätte zu Coburg damit, daß in den alten Urkunden ein gewisser Reinart Monatarius vorkomme. Joh. Gottfr. Weller tritt im Alten aus allen Theilen der Geschichte, Bd. 2, S. 593 der Meinung Schlegels bei und bestätigt sie durch mehrere Beispiele von Zwickauer Rathspersonen, die im Jahre 1307, 1328, 1333 den Namen Monetarius und Mönzer geführt haben; er setzt hinzu: es sei kein Zweifel, daß zu Zwickau im 15. Jahrhundert nicht nur überhaupt Geld, sondern insbesondere Groschen sein geprägt worden. Durch die fremden Zeugnisse, auf die ich mich hier berufe, erhält das, was oben von mir angegeben worden ist, eine nähere Bestätigung.  zurück

13) In dem genannten Tractat.S. 86 und 100 womit verglichen werden kann, was Tenzel in supplemento II. historiae Gothanae p. 705 anführt.   zurück

14) S. Tenzel am angef. Ort und Rudolphi in Gotha diplomatica, tom. I, p. 224  zurück

15) Meißner Land-Chronik, Tit. XXXIII. med. edit. fol. 309 Paul Knoll, der erste Winze.r in Sachsen, ist in der Zeughauskellerei zu Dresden in Lebensgröße abgemalt. Sein Andenken ward 1788 von einer Gesellschaft daselbst durch ein Trinklied erneuert. Haschen's Sächs. Magaz. Bd. 5 S. 253 und 254.  zurück

16) Hier verdanken ihm namentlich die Weinpflanzungen auf dem Bocksberge hinter dem Schlosse und auf dem außer der Mauer gelegenen Berge der Jungfrau Maria ihren Ursprung. Im Jahre 1373 verordnete er, jährlich von jedem Berge 1 Eimer und von diesem eine Tonne an die dem h. Johannes geweihte Kirche in Mügeln zu entrichten. S. Albini Registranda Num 419  zurück

17) Müller in den Sächs. Annalen S. 351 giebt zwar das Jahr 1631 als den Anfang der Landtags-Auslösung an; allein in der hiesigen Stadt-Kämmerei-Rechnung wird derselben schon beim Jahre 1622 gedacht.  zurück

18) Schreber von den Land- und Ausschußtagen In Sachsen, S. 86 und Landtaggsordnung in dem fortgesetzten Cod. Aug. vom Jahre 1728, S. 43  zurück

19) Sammlung vermischter Schriften zur Sächs. Geschichte, Bd. VI, S. 121 u.f.  zurück

20) Diese und andere Entschließungen machte Herzog Moriz Montag nach Trinitatis 1543 durch Auslassung einer neuen Landesordnung bekannt. Herzog Morizens zu Sachsen, dreier Schulen und in etlichen andern Artikeln neue Landesordnung, 1543 gedruckt zu Leipzig durch Nickel Wolraben 4  zurück

21) M. Justin Pertuch gedenkt in Chron. Portens Lib. I. p. 77 nicht nur der vier Osachatzer Freistellen, sondern auch der vier ersten und noch anderer Knaben, die sie von 1543 bis 1608 genossen; auch hier meldet er, an welchen Orten sie nachher ihre Versorgung erhalten und welches Amt sie bekleidet haben.  zurück

22) Das in Willkühr vorkommende Stammwort Kür oder Köhr bezeichnet eine Vorschrift oder ein Gesetz, und der Beisatz Will zeigt an, daß das Gesetz nach dem eigenen Willen der Commun abgefaßt worden sei. Die Glosse des Landrechts in dem Sachsenspiegel Bd. II Art. 27 giebt daher die Ursache von dem Ausdruck Willkür richtig also an: dieweil es aus vieler Leute Willen gekoren ist und allein die bindet, unter welchen es gemacht ist und außerhalb nicht. In einer Stadt werden Statuten und Willküren von der Obrigkeit mit Wissen und Willen der Bürgerschaft errichtet und machen die Stadtgesetze oder das Stadtrecht aus. Sie sind die speciellsten deutschen Gesetze. Bei der Regierung einer einzelnen Stadt kommen ganz natürlich verschiedene eigene Umstände vor, die in den allgemeinen Landesverordnungen nicht füglich berücksichtigt werden können. Dies ist der Grund, warum die höchste Landesobrigkeit den einzelnen Stadtobrigkeiten nachgelassen hat, besondere Statuten für ihre Untergebenen festzusetzen. Die Landesherren haben sie bei der Erbhuldigung entweder einzeln, oder überhaupt bestätigt, was auch bei den Statuten unserer Stadt geschehen ist. Ehe sie abgefaßt wurden, beruhte fast alles auf Gewohnheit und Observanz, und wenn auch diese fehlten, auf der willkürlichen Entscheidung der Richter.  zurück

23) Das Original auf Pergament verwahrt das Raths-Archiv. Lit. B. n. 5. Diese Statuten sind in den allerneusten Nachrichten von juristischen Büchern, Thl. 21, S. 371 bis 384 abgedruckt.  zurück

24) Das auf eine Pergament-Rolle geschriebene Original befindet sich im Raths-Archiv Lit. B. n. 1  zurück

25) Das ebenfalls auf eine Pergamentrolle geschriebene Original liegt im Raths.Archiv Lit. B. n. b.  zurück

26) Diese Willkür steht in dem ältesten Stadtbuche. Siehe auch oben. Zu den Zeiten des Katholicismus ward, wie an andern Orten auch den hiesigen Einwohnern in der Fachtsnachtwoche allerlei Frevel auf den Gassen und in den Häusern nachgelassen, um sie desto williger zu machen, das Verbot gewisser Speisen während der Fastenzeit zu beobachten. Auch noch 154? und 1578 fiindet man Strafen verzeichnet, mit denen diejenigen belegt wurden, die jenem Verbote entgegen handelten.
In den Oberlausitzer Provinzial-Blättern, Bd. 1, S. 256 wird obengedachte Gewohnheit, die noch unter den dortigen Wenden herrscht, also erzählt: Zur Fastenzeit ist noch an manchen Orten die Fastnachtsfreude gewöhnlich. Es begeben sich nämlich verschiedene Mannspersonen zusammen, haben Stäbe oder weidene Ruthen in den Händen, zwei aber tragen Muschen oder Kober und gehen sodann unter Vortretung einiger Spielleute von Haus zu Haus, tanzen in den Stuben mit dem Weibsvolke und erhalten hierauf Geld, Eier, Würste, auch geräuchertes Fleisch, welches alles diese Muschenträger verwahren. Diese zusammengebrachten Geschenke werden nun Dienstags oder Mittwochs in der Schenke verzehrt, vertrunken und mit dem eingeladenen Weibsvolke, welches vorher vom Mannsvolke hinter die Tische genöthigt worden ist und sich mit Gelde lösen müssen, wird getanzt. Dieses Herumziehen nennen sie po Kolbasso kodzicz, nach Würsten gehen.  zurück

27) S. das 4. Blatt des zweiten Stadbuchs  zurück

28) Zweites Stadtbuch, S. 80  zurück

29) Ebend,, Blatt 243 b  zurück

30) Ebend. Blatt 90  zurück

31) Unter dem verbotenen Mordgewehre wird besonders die Paseuße(?) verstanden, welche in den damaligen Heerfahrtszügen gebraucht ward. In den Rechnungen unserer Stadt-Kämmerei wird einer großen und einer kleinen Paseuße gedacht. Die erste ward 1477 zum Heerfahrtsdienste mit einer Scheide überzogen. Die andere wird 1540 zu der Rüstung gerechnet, mit welcher der reitende Rathsdiener zur Musterung geschickt ward. Sie war ein kleines beschlagenes Stoßmesser, gleich einem Dolche, das in alten Zeiten dem Reiter auf dem Rücken hing. Beide kriegerischen Waffen waren außer den Heerfahrtszügen zu tragen verboten. Klotzsch führt in der Abhandlung vom Verzellen S. 155 aus einer alten Polizei-Ordnung vom Jahre 1487 ein ähnliches Verbot an.  zurück

32) Zweites Stadtbuch Blatt 141  zurück

33) Ebend. Blatt 192b  zurück

34) Zweites Stadtbuh Blatt 249  zurück

35) Ebend. Blatt 249b  zurück

36) Ebendaselbst  zurück




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